242 Englische Revolution. Zeitalter Ludwigs XIV. 2c.
lichen Thätigkeit. Durch eine Verordnung vom 26. März 1781 gebot
er allen geistlichen Obern, die päpstlichen Bullen, Breven oder sonstigen
Erlasse, sowie alle Verordnungen von auswärtigen geistlichen Obern
(dies traf die Mönchsorden) vor ihrer Bekanntmachung der weltlichen
Landesbehörde vorzulegen; die Bekanntmachung aber sollte nur erfolgen
auf allerhöchste Erlaubniß; ebenso wenig war den Bischöfen gestattet,
gedruckte oder geschriebene Verordnungen, Hirtenbriefe, Belehrungen u. s. w.
ohne die landesherrliche Genehmigung bekannt zu machen (Placetum
regium). Nicht minder hob er alle den Bischöfen von dem Papste er-
theilten Dispensationsrechte auf, andererseits aber gebot er ihnen, bei
triftigen Ursachen aus eigener Macht gegen eine mäßige Tare von den
kanonischen Ehehindernissen zu dispensieren; die Bischöfe mußten nach
ihrer Ernennung, bevor sie vom heiligen Stuhle bestätigt waren, in die
Hände des Landespräsidenten den Eid ablegen; die Annahme eines von
dem Papste verliehenen Titels ohne landesherrliche Genehmigung wurde
auf das strengste verboten. So machte der Kaiser den Verkehr der Bi-
schöfe mit dem Oberhaupte der Kirche von dem Willen der weltlichen
Behörde abhängig; wer bürgte dafür, daß dieser Wille imme ein guter
sein werde? Am 30. Oktober 1781 hob der Kaiser alle Orden auf, „die
ein bloß beschauliches Leben führten und zum Besten des Nächsten und
der bürgerlichen Gesellschaft nichts Sichtbares beitrügen;“ in Folge dessen
wurden gegen 700 Klöster aufgelöst und ihre Mitglieder mit einer ge-
ringen Pension in die Welt hinausgeschickt, welche den meisten fremd
war. Dadurch vernichtete Josef II. das Eigenthumsrecht aller Kor-
porationen, denn wie leicht konnte ein anderer Machthaber andere In-
stitute für ebenso unnütz halten als die Klöster der beschaulichen Orden?
Er vernichtete das Recht der katholischen Kirche Gesellschaften zu bilden,
die ihrem Geiste und Gesetze entsprachen, er beeinträchtigte die bürger-
liche Freiheit, welche jedem die Wahl einer Lebensweise erlauben muß,
die seinem Lebenszwecke genügt, sofern diese Lebensweise die Rechte an-
derer nicht kränkt. Aus dem Vermögen der eingezogenen Klöster errich-
tete er die sogenannte Religionskasse, die zu kirchlichen und verwandten
Zwecken benutzt werden sollte: zur Gründung neuer Pfarren und besserer
Dotierung der armen, zu Priesterseminarien, Schulen, zur Errichtung
eines Taubstummeninstituts, Krankenhauses u. s. w. Die noch bestehenden
Klöster entzog er dem Zusammenhang mit den auswärtigen gleichen Or-
dens, hob alle Eremptionen auf und ordnete eine periodische Wieder-
erwählung der Vorsteher an, wodurch er ein wichtiges Ordensgesetz ver-
nichtete und der Disciplin den Todesstoß gab, indem ein Vorsteher, der
wieder gewählt sein wollte, nothwendig um die Gunst des Konventes
werben mußte. Die Bildung und Erziehung der Geistlichen regelte er
nach seinen Grundsätzen und entzog der Kirche jede unmittelbare Ein-