588 Die neue Revolutionsperiode.
Gerlcht zu stellen, sondern sie zu beschimpfen und zu. penfionieren; es
war gegen alles Recht, die Mitglieder einer Korporation anzuklagen, sie
nicht zu strafen, aber die Korporation aufzuheben und ihr Gut wegzu-
nehmen; die Aufhebung der Klöster schlug endlich das eirgenössische Bun-
desrecht ins Gesicht, indem §. 12 der Bundesakte ausdrücklich den Be-
stand der Klöster und Stifte verbürgte. Die katholischen Kantone Uri,
Schwyz, Unterwalden, Zug und Freiburg protestierten alsbald
energisch gegen die Gewaltthat, Neuenburg sprach sich in gleicher Weise
aus, St. Gallen erklärte sich ebenfalls in diesem Sinne und der Vor-
ort Zürich mußte auf das Begehren der sechs ersten Stände eine außer-
ordentliche Tagsatzung einberufen, die einzelnen Kantone also ihren Ge-
sandten die nothwendigen Instruktionen in der Klosterfrage ertheilen, was
das Feuer der Zwietracht in der ganzen Schweiz aufs neue anfachte. Die
Tagsatzung kam 1841 den 15. März in dem Vororte Bern zusammen,
dessen Schultheiß Neuhaus sie mit einer gespreizten Rede in fran zs-
sischer Sprache eröffnete. Dieser Neuhaus war ein geborner Bieler,
hatte die Handlung erlernt und war lange in Frankreich beschäftigt ge-
wesen, woher er den angebornen protestantischen Haß gegen die Klöster
mit philosophischem Franzosenthum verquickt in die Schweiz zurückbrachte.
Seit dem Jahre 1830 war er in die politische Laufbahn eingerückt, war
1831 Sekretär des Verfassungsraths, hierauf Vorstand des Departements
des Erziehungswesens und wurde, als die radikale Partei in Bern das
Uebergewicht erhielt, Schultheiß und so Präsident der Tagsatzung. Er
hatte der Solothurner Regierung bei der Verfassungsrevision den Ge-
fallen gethan und Bataillone an die Gränze geschickt (von nichts sprach
er lieber als von Berns 30,000 Bajonetten), hatte das Freienamt er-
drücken helfen und der aargauischen Regierung die bestimmte Versicherung
gegeben, daß sie auf, die Unterstützung Berns unter allen Umständen
rechnen dürfe. Schon in seiner französischen Eröffnungsrede zeigte er
seine radikale Gewaltthätigkeit und Sophisterei, indem er dem Artikel 12
der Bundesakte den Artikel 1 gegenüber stellte, der jedem Kanton seinen
unversehrten Bestand garantlerte; Aargau aber könne allein entscheiden,
ob der Bestand der Klöster mit dem Bestand des Kantons vereinbarlich
sei und bei dem Urtheil des Aargaus werde es die Tagsatzung bewen-
den lassen. So beutete damals der Radikalismus die Kantonalsouve=
ränität aus, die er sonst als eine Quelle des nationalen Unheils an-
klagte; die Tagsatzung jedoch ging nicht darauf ein, sondern erklärte mit
Stimmenmehrheit (zu der die reformierten Stände Zürich, Schaff-
hausen, Waadt, Neuenburg, Baselstadt, die paritätischen St. Gallen,
Glarus und Graubünden, nicht aber die katholischen Luzern und Solo-
thurn gehörten), Aargau möge wegen seines Dekrets, die Klosterauf-
hebung betreffend, noch einmal eintreten und dem Bunde Genüge thun,