Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

86  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  14.

Erwerbsarten  der  Staatsangehörigkeit  gerechnet  wird  (vgl.  aber  §  12  d.  G.);
so  Entsch,  d.  preuß.  OVG.  Bd.  35  S.  423;  38  S.  404;  41  S.  396.

Luch  die  im  Offiziersrang  stehenden  Militärbeamten  (Justizbeamte,  Intendanturbeamte,
  Apotheker  usw.)  erlangen  gleich  den  aktiven  Offizieren  durch  die
von  einem  Bundesstaate  erfolgte  Anstellung  die  Aufnahme  oder  Einbürgerung
in  denselben;  sie  fallen  unter  denselben  staatsrechtlichen  Gesichtspunkt,  wie  die
Zivilbeamten.

10.  einer  Gemeinde  oder  eines  Gemeindeverbands.

Nach  §  33  der  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  der
preußischen  Monarchie  vom  30.  Mai  1853  (Preußen  (Ost-  und  Westpreußenl,
Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen),  GS.  S.  261  ff.;  für
die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856  (GS.  S.  237  ff.)  und  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856  (GS.  S.  406  ff.)  bedürfen  die  gewählten  Bürgermeister,
  Beigeordneten,  Schöffen  und  besoldeten  Magistratsmitglieder  der  Bestätigung,
  und  zwar  steht  die  Bestätigung  zu:

1.  dem  König

hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten  von  mehr
als  10000  Einwohnern;

2.  den  Regierungspräsidenten  gemäß  §  13  des  Zuständigkeitsgesetzes  von
1883  (höhere  Verwaltungsbehörde)

hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten,  welche  nicht
über  10000  Einwohner  haben,  sowie  hinsichtlich  der  Schöffen  und  der  besoldeten
  Magistratsmitglieder  in  allen  Städten  ohne  Unterschied  ihrer  Größe.

In  allen  Fällen,  in  welchen  es  einer  derartigen  Bestätigung  nicht  bedarf,
ist  eine  stillschweigende  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  durch  die  Anstellungsurkunde
  ausgeschlossen.

So  heißt  es  in  einer  Entscheidung  des  kgl.  Oberverwaltungsgerichts  vom
30.  Juni  1886  (Preuß.  Ml.  i.  V.  1886  S.  207):  ·

„Die  Ernennung  des  Anton  S.  zum  Gemeindevorsteher  in  M.  im
Jahre  1865  kann  die  Naturalisation  nicht  zur  Folge  gehabt  haben,  da  erstere
nicht  von  der  Provinzialbehörde  der  kgl.  Regierung  zu  M.  auszugehen
hatte,  auch  tatsächlich  nicht  ausgegangen,  eine  Bestallung  also  im  Sinne  des
§  6  des  preuß.  Indigenatsgesetzes  vom  31.  Dez.  1842  nicht  erteilt  ist.“

11.  öffentlichen  Schuldienst.

Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  gehören  zur  Kategorie  der  Verwaltungsbeamten
  und  sind,  je  nachdem  sie  an  Staats=  oder  öffentlichen  Kommunalschulen
  angestellt  sind,  unmittelbare  oder  mittelbare  Staatsdiener.

Durch  die  vorbehaltlose,  von  der  hierfür  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
  vollzogene  oder  bestätigte  Ernennung  zum  Schullehrer  an  einer
öffentlichen  Volksschule  in  einem  Bundesstaate  erwirbt  der  Angestellte,  falls
er  einem  anderen  Bundesstaate  angehören  oder  Ausländer  sein  sollte,  die
Staatsangehörigkeit  (vgl.  Entsch.  des  bayer.  Verwaltungsger.  2.  Sen.  vom
10.  Juli  1885  in  Regers  Entsch.  Bd.  VII  S.  87).

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