Volltext : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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den  der  einz.  L.  nach  seinem  Dienstalter  anzusprechen
  hat,  unabhängig  ist,  ist  die  Gde  finanziell
nicht  daran  interessiert,  ob  der  einzelne  an  ihrer
Sch.  angest.  L.  in  höh.  oder  jüngerem  Alter  steht.

u  diesem  Gde  Anteil  an  dem  Gehalt  gewährt  der

t.  Beiträge,  die  im  staatl.  HFE.  im  Gesamtbetrag
  jeweils  verabschiedet  werden.  Sie  haben
widerruflichen  Charakter.  Die  Zurückziehung
  kommt  jedoch  in  den  seltensten  Fällen  zum
Vollzug.  Nach  §  6  GehO.  d.  L.  d.  h.  Sch.  hängt
die  Gewährung  solcher  staatl.  Beiträge  von  der
Einhaltung  der  Best.  der  Geh  O.  seitens  der  Gde
ab,  womit  einer  der  Gründe  für  den  Widerruf  festgelegt
  ist.  Ein  W.  wird  von  der  Verwaltung  ferner
ausgesprochen,  wenn  eine  Sch.  so  weit  im  Besuch
zurückgeht,  daß  sich  eine  staatl.  Beteiligung  in  dem
Umfang  nicht  mehr  rechtfertigen  läßt,  im  übrigen
findet  ein  W.  nur  statt,  wenn  eine  Gde  derart
den  Interessen  der  Sch.  zuwiderhandelt,  daß  Beiträge
  zur  Sch.  nicht  weiter  gereicht  werden  können.
Erkl.  d.  Min  KSch.  in  d.  111.  Sitz.  d.  II.  Kamm.
11.  6.  12.  2961.  —  Diese  Staatsbeiträge  i.  S.  §  6
Geh  O.  sind  geschichtl.  zu  erklären;  sie  wurden
aus  Gründen  allg.  Staatsfürsorge  zu  den  Lehrergehalten
  schon  in  ältester  Zeit  gewährt;  ursprüngl.
nur  in  Fällen  bes.  Bedürftigkeit  des  L.  oder  der
Gde  verwilligt,  sind  sie  später  allg.  geworden.  Sie
sind  bis  in  die  neuere  Zeit  nicht  nach  einem  allg.
Satz,  sondern  zu  verschiedenen  Zeiten  je  nach  den
Verhältnissen  in  versch.  Höhe  von  Anst.  zu  Anst.
versch.  gewährt  worden,  wobei  für  die  Bemessung
in  Zeiten,  in  denen  nur  wenige  größere  Anst.  im
Land  vorhanden  waren,  auch  das  Landesinteresse
an  der  Anst.,  d.  h.  der  Umstand,  ob  die  Sch.  einem
weiteren  oder  engeren  Kreis  zu  dienen  hat,  maßgebend
  war.  Mit  der  Zeit  hat  sich  jedoch  der
Grundsatz  ausgebildet,  daß  die  Beitr.  gleichmäßig
sämtl.  Gden  gewährt  werden,  mit  der  Abstuf.,  daß
zu  den  Lehrstellen  der  ob.  Abt.  h.  Knabensch..,
ein  St  B.  von  ½,  zu  denen  der  unt.  und  mittl.
Abt.  ein  solcher  von  ½  des  Gde  Besoldungsaufw.
zu  einer  Lehrstelle,  d.  h.  der  Gdeleistung  i.  S.  §  3
Geh  O.  einschl.  des  Aufwands  für  das  dem  einzelnen
  L.  zustehende  Wohnungsgeld  (vgl.  Denkschr.
betr.  die  Unterhaltung  der  ghmn.,  realg.  und  real.
Sch.  Beil.  311  Verh.  von  1909  325)  gewährt  werden.
  In  §  6  Abs.  2  Geh.  sind  diese  Sätze  nunmehr
  durch  ständische  Verabschiedung  festgelegt.
Die  Gewährung  höh.  StB.  zu  den  Lehrst.  der  ob.
Abt.  entspringt  der  Erwägung,  daß  der  Unterricht
an  den  ob.  Kl.  mehr  dem  allg.  Staatsinteresse
dient,  als  der  an  den  unt.  Kl.,  deren  Sch.  im
volkschulpfl.  Alter  stehen.  Aus  ähnl.  Erwägungen
wird  zu  den  Elementarlehrst.  ein  St.  nicht  gewährt.
  Das  Beitragsystem,  §  6  Geh  .,  wird  nicht
angewendet  auf  die  Besold  Leist.  der  Gden  zu  den
h.  MädchWensch.,  hins.  deren  das  LErnennungsrecht
  den  Gden  zusteht,  s.  §  7,1,  und  die  daher
in  höh.  Grad,  als  die  Sch.  für  die  männl.  Jugend
Gde  Anst.  sind.  Zu  dem  Gesamtaufwand  der  Gden
zu  diesen  Sch.,  d.  h.  zu  dem  ges.  persönl.  Aufw.
(Gde  Leist.  zum  Geh.  und  Wohnungsg.),  sowie  zum
Hilfsunterricht,  zu  der  Belohnung  für  Ueberstunden
  und  zu  dem  laufenden  sachl.,  d.  h.  Be-Höhere

  Schulen.

triebsaufwand  der  Sch.,  nicht  zu  den  Baukosten
und  den  erstmaligen  Anschaffungsk.,  wird  dort
gleichmäß.  sämtl.  Gden  ein  Beitrag  v.  10—11  v.  H.
gereicht.  —  b)  Abgesehen  von  diesen  Staatsbeiträgen
  trägt  der  St.  erheblich  zu  den  Besold.
bei,  indem  er  denj.  Betrag,  der  erforderlich  ist,  um
die  Gdeleistung  auf  die  Höhe  des  dem  einzelnen
L.  nach  dem  Dienstalter  zust.  Geh.  zu  bringen,
im  ganzen  Umfang  zuschießt.  Es  sind  dies  die
staatl.  Zuschüsse  i.  S.  §  3  GehO.,  die  im
staatl.  H  FE.  der  ständischen  Verabschiedung  unterstellt
  werden.  Da  sich  dieser  Anteil  des  St.  nach
dem  Dienstalter  der  L.  richtet  und  mit  steigendem
Dienstalter  zunimmt,  ist  er  für  eine  Sch.  höh.  oder
nied.,  je  nachdem  die  älteren  oder  die  jüngeren  L.
überwiegen.  Im  ganzen  ist  hienach  das  Verhältnis
der  Leist.  von  St.  und  Gde  zu  den  Besold.  derart
geregelt,  daß  die  Gde  einen  festen,  sich  gleichbleibenden,
  jedoch  innerhalb  der  einzelnen  Lehrerkategorien
  abgestuften  Betrag  (Die  Odeleist.  sind
durchweg  höh.  als  die  Anfangsgeh.  der  L.  Die
Gden  haben  gleichwohl  auch  im  Fall  der  Einsetzung
eines  L.  in  den  An  Geh.  die  volle  gehaltsordnungsmäßige
  GOdeleistung  in  die  Besoldungskasse  einzuwerfen)
  an  dem  Geh.  des  einz.  L.  bezahlt  und  daß
der  Staat  die  Ergänzung  dieses  Betr.  auf  die
Höhe  des  dem  L.  zustehenden  Geh.  übernimmt.  Zu
dem  Anteil,  den  die  Gde  aus  eigenen  Mitteln  zu
dem  Geh.  aufzubringen  hat,  wird  wiederum  ein
St  B.  gereicht.  Zum  sachl.  Aufwand  wird  ein  Beitr.
bei  den  Sch.  für  die  männl.  Jugend  nicht  gewährt.
—.  Von  diesen  aus  Gründen  allg.  Staatsfürsorge
vom  St.  übernommenen  Leistungen  zu  den  Besold.
sind  verschieden  die  Leist.,  die  der  St.  auf  Grund
rechtl.  Verpfl.  trägt.  Sie  beruhen  teils  auf  bes.
Verträgen,  die  das  Verhältnis  der  beiders.  Leist.
abw.  von  der  allg.  Norm  regeln,  teils  auf  Herkommen,
  teils  endlich  auf  dem  Einzug  bestimmter
Fonds  und  auf  der  Inkamerierung  des  früh.  w.
Kirchenguts,  auf  dem  im  weiten  Umfang  auch  Besoldungsleist.
  zu  den  h.  Sch.  ruhen.  Die  allmähliche
Ablösung  dieser  BesLeist.  aus  Anlaß  von  Organisationsänd.
  ist  in  den  letzten  Jahren  mit  Erfolg
betrieben  worden.  Wie  an  den  Gehalten  der  ständ.
L.,  beteiligt  sich  der  St.  auch  an  den  Taggeldern
der  unst.  Das  Verhältnis  ist  hier  ähnlich  geregelt
wie  bei  den  Geh.:  auch  hier  besteht  der  Gdeanteil
in  einem  festen  Betrag,  den  der  St.  auf  die  Höhe
des  dem  unst.  L.  nach  seinem  Dienstalter  zustehenden
  Tag  G.  bringt.  —  c)  Die  St  asse  trägt  ferner
ohne  Beteiligung  der  Gde  den  ges.  Aufwand
für  die  Ruhegehalte  der  L.  und  L.  innen,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  Staats=  oder
Gde  Anst.  handelt.  —  Nach  der  bestehenden  Gesetzgebung
  lastet  d)  auf  der  St  Kasse  weiter  der  ges.
Bedarf  an  Stellvertretungskosten  für
erkrankte  L.  und  L.innen,  sowie  die  Stellvertret.=Kosten
  zu  militär.  Uebungen  einberufener  L.  —
e)  Endlich  bestreitet  der  St.  die  Aufsichts=  und
Prüfungskosten  und  den  Aufwand  für  die
Ausbildung  der  Lehrkräfte.  —  Nach  dem
Stand  von  1912  gestaltet  sich  das  Verh.  der  Leist.
von  St.  und  Gde  derart,  daß  von  dem  ges.  nicht
durch  die  Einnahmen  an  Sch  G.  gedeckten  pers.  und