Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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Fritz  Stier-Somlo,  Die  deutsche  Arbeiterversicherung.

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nicht  nur  über  die  ihnen  auferlegten  Lasten  bitter  klagen,  sondern  auch  die  Schwierigkeiten  der
Einziehung  der  Beträge  betonen  und  auf  die  Zahl  der  gestellten  Zwangseinziehungsanträge  hinweisen.


Die  R.V.O.  hat  von  der  letzteren  Möglichkeit  abgesehen,  dagegen  aber  auch  von  einer  nur
mittelbaren  Beeinflussung  der  Entscheidung  der  Berufsgenossenschaften  ın  gewissen  Fällen  durch
die  versicherten  Beisitzer  im  Versicherungsamt,  wie  sich  das  beim  Zusammenwirken  von  Versicherungsamt
  und  Versicherungsträger  ergeben  hatte.

Der  Weg,  auf  dem  die  Erlangung  der  Rente  erreicht  wırd,  entspricht  einigermassen  dem
jetzigen  Rechtszustande.  Den  Beginn  des  Verfahrens  bıldet  regelmässig  dıe  Unfallanzeige  des
Unternehmers.  Hierauf  folgt  die  polizeiliche  Unfalluntersuchung,  die  nıcht  auf  dıe  Versicherungsämter
  übertragen  wurde.  Wohl  aber  kann  der  Berechtigte  dıe  Untersuchung  beı  dem  Versicherungsamte
  beantragen.  Festzustellen  sind:  1.  die  Veranlassung,  Zeit,  Ort,  Hergang  und  Art  des  Unfalles-2.
  die  getötete  oder  verletzte  Person,  3.  die  Art  der  Verletzung,  4.  der  Verbleib  des  Verletzten,  5.  dıe
Hinterbliebenen  des  Getöteten  und  die  Angehörigen  des  Verletzten,  die  eine  Entschädigung  gemässder
R.V.O.  beanspruchen  können,  6.  die  Höhe  von  Unterstützungen  und  Renten,  die  derVerletzte  aus  der
Reichsversicherung  bezieht.  Der  von  anderer  Seite  gemachte  Vorschlag  ıst  nicht  berücksichtigt
worden,  dass  die  untersuchende  Polizeibehörde  verpflichtet  sein  soll,  Zeugen,  die  nicht  ın  ıhrem
Bereich  wohnen,  ohne  weiteres,  d.  h.  ohne  besonderen  Antrag  des  Versichernngsträgers,  durch  Inanspruchnahme
  der  Polizeibehörde  ihres  Wohnortes  vernehmen  zu  lassen.  Heute  ist  die  Polizeibehörde
hierzu  in  der  Regel  nicht  zu  bewegen.  An.der  Unfalluntersuchung  können  teilnehmen  oder  sıch  dabeı
vertreten  lassen:  Der  Verletzte  oder  seine  Hinterbliebenen,  der  Träger  der  Unfall-  und  Krankenversicherung,
  der  Betriebsunternehmer,  das  Versicherungsamt  sowie  bei  Unfällen  in  Betrieben,  die  der
Gewerbeaufsicht  unterliegen,  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  ($  139  b  Gew.O.).  Diesen  ıst  vom
Zeitpunkte  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntnis  zu  geben.  Ist  die  beteiligte  Genossenschaft  ın
Sektionen  geteilt,  oder  hat  sie  Vertrauensmänner  bestellt,  so  erhält  der  Sektionsvorstand  oder
der  Vertrauensmann  Mitteilung  von  dem  Zeitpunkte  der  Untersuchung.  Zu  dieser  sollen  auch  die
sonstigen  Beteiligten  hinzugezogen  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  stellt  den  Sachverhalt  fest.
Sie  kann  Ermittelungen  jeder  Art  anstellen.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Untersuchungsverhandlungen
  nach  dem  Abschluss  unverzüglich  dem  Versicherungsträger  zu  übersenden.  Die  Erteilung
des  Bescheides  ist  in  Abweichung  von  dem  Vorentwurfe  (1909)  in  allen  Fällen  in  die  Hände  des  Versicherungsträgers
  gelegt.  Damit  will  man  die  erhobenen  Bedenken,  wie  Zersplitterung  desVerfahrens,
Erschwerung  des  Heilverfahrens,  Verzögerungen,  namentlich  auch  bei  der  Gewährung  von  Vorschüssen
an  die  Verletzten  und  ihre  Hinterbliebenen  beseitigen.  Über  die  Feststellung  der  Entschädigung
wird  von  dem  Versicherungsträger  ein  Bescheid  erteilt,  gegen  den  binnen  einem  Monat  Einspruch
stattfindet  und  der  eine  entsprechende  Belehrung  enthalten  muss.  Bei  Einspruch  wird  der  Verletzte
ım  Falle  der  vorläufigen  und  ersten  Dauerrente  nach  Wahl  des  Versicherungsträgers  vor  das  Feststellungsorgan
  oder  das  V.A.,  im  Falle  der  Veränderung  einer  Dauerrente  vor  das  V.A.  vorgeladen,
erscheint  der  Verletzte  nicht,  so  wird  Endbescheid  erteilt;  erscheint  er,  so  wird  mit  ıhm  verhandelt.
Es  können  Ermittelungen  angestellt  werden.  Der  Versicherte  kann  —  bei  entsprechender  Vorschussleistung
  —  Anhörung  eines  von  ihm  bezeichneten  Arztes  verlangen.  Bei  vorläufiger  und  erster
Dauerrente  kann  das  V.A.  sıch  bei  Rückgabe  der  Akten  an  den  Versicherungsträger  zur  Sache
äussern,  bei  Veränderung  von  Dauerrenten  muss  es  nach  nicht  öffentlicher  mündlicher  Verhandlung
unter  Mitwirkung  je  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  ein  Gutachten  über  das
nach  seiner  Ansicht  für  die  Entschliessung  des  Versicherungsträgers  Bedeutsame  abgeben,  wobei
etwaige  abweichende  Meinungen  der  Versicherungsvertreter  zu  vermerken  sind.  Erst  dann  wird  vom
Versicherungsträger  —  nötigenfalls  nach  weiterer  Beweiserhebung  —  in  freier  Entschliessung  Endbescheid
  erteilt.  Dieser  ist  mit  der  Berufung,  die  Entscheidung  des  O.V.A.  in  gewissem
Umfange  mıt  dem  Rekurs  an  das  R.V.A.  (L.V.A.)  anfechtbar.  Dabei  ist  aber  die  Zahl  der  Fälle,  in
denen  noch  Rekurs  gegeben  ist,  wesentlich  eingeschränkt.  Denn  der  Rekurs  ist  jetzt  ausgeschlossen,
wenn  essich  handelt  um  1.  Krankenbehandlung  oder  Hauspflege,  2.  Renten  für  eine  Erwerbsunfähigkeit,
  die  zur  Zeit  der  Entscheidung  des  Rekursgerichts  oder  nach  rechtskräftiger  Feststellung  vorübergegangen
  ist,  3.  Rententeile,  die  bei  dauernder  Erwerbsunfähigkeit  für  begrenzte  und  bereits