Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8)  Deu  Ermessen  der  Fürsllichen  Landebregierung  bleibl  erforderlichen  Falls  die
Anordnung  zur  Vornahme  von  Flurrevisienen  an  Ort  und  Stelle  vorbehallen.

C.  38.
Aulegung  und  Instandhaltung  der  Grundsteuerlataster.

Während  das  Flurbuch  alle  in  einer  Ju-  befindlichen  Grundstückoparzellen  r
Gebäude  —  mit  Einschluß  der  nach  §.  4  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  185
Grundfteuer  befreiten  —,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  Vakellemmummern  der  hari
enthallen  mus,  sind  dagegen  in  das  —  für  dieselbe  Flur  nur  die  jeweilig
grundstenerpflichtigen  Gegenstände  nebst  aufhaftenden  Ssdsn  aus  dem
Flurbuche  zu  übertragen  und  nach  den  verschiedenen  Besitzern  in  einzelne  forklaufende
Besitz-Konli  zusammenzustellen  dergeslalt,  daß  sich  aus  dem  für  jede  einzelne  Flur  aufgestellten
  und  durch  Vormerkung  der  Zu-  und  Abgänge  in  fortwährender  Evidenz  erhallenen
  Grundstenerkataster  der  jeweilige  gesammte  Grundsteuer-Stockbesland  nicht
allein  jedeo  einzelnen  Besitzers  von  den  in  einer  Flur  befindlichen  Grundsteuergegenstäuden,
  sondern  auch  ven  sämmtlichen  in  der  Flur  befindlichen  Grundstenerobjecten  zusammen,
  A  ergeben  must.

e  Katasler  nut  mit  alphabetisch  geordnelen  und  gehsrig  forlzuführenden  Namensvugsen
  C  versehen.
S.  39.

Justandhaltung  der  Kalaster.

Die  Grundsteuerkalaster  sind  vom  Katasterbüreau  in  gehörigem  Slande  und  in
sortwährender  Uebereinstimmung  mit  den  Flurbüchern  zu  erhalten.  (7s  sind  d
sich  in  Bezug  auf  den  Besitzstand  und  die  Steuereinheilen  bei  einzelnen  Konti  rar
Veränderungen  aus  den  Nachträgen  der  Flurbücher  in  die  Kalaster  zu  übertragen

Neu  entstehende  Besitzkonti  sind  den  im  Kataster  bereits  enthaltenen  mit  sortlaufender
Nummerfolge  anzufügen.

8.  40.
Form  der  Grundstenerlataster  und  Nachlräge.

Ueber  die  Form  und  (inrichtung  der  Grundsleuerkalaster  und  Nachträge,  sowie  der
später  neben  den  Katastern  zu  haltenden,  beziehungsweise  an  die  Stenerschulzen  und
S#teuereinnehmer  auszuhändigenden  Heberegister  wird  das  Nähere  im  Instructionswege
von  Fürstlicher  Vandeoregierung  geregelt.

8.  41.
Ertheilung  von  Abschriften.

Jeder  Steuerpflichlige  kann  bei  dem  Katasterbürcau  auf  sein  Verlangen  abschriftliche
Auszüge  über  seine  Besihungen  aus  den  Flurbüchern  sowohl,  wie  aus  den  Katastern,
ingleichen  Gxtlracte  oder  vollständige  GCopien  der  Uebersichtslarten  gegen  Grlegung  der
Copialgebühren  erhalten.