Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 189 
scheine, insofern nicht auf Grund von Staatsverträgen eine andere Vor- 
schrift getroffen wird, ist Sache der Gemeindebehörden. 
Die Ausstellung der Heimatscheine darf ohne Angabe von Gründen 
weder verweigert, noch verzögert werden. 
Die Form der Heimatscheine wird durch Ministerialvorschrift 
geregelt. 
Art. 23. Streitigkeiten: 
1. über das Vorhandensein eines gesetzlichen Anspruchs auf Ver- 
leihung des Heimatrechts, 
2. über das Vorhandensein eines im gegenwärtigen Gesetze be- 
gründeten Anspruchs gegen die Heimatgemeinde oder gegen die, 
deren Stelle bezüglich der Armenunterstützungspflicht vertretende 
Kasse 
sind nach summarischer Verhandlung und nach Vernehmung aller Be- 
teiligten durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden. 
Art. 24. Zuständig in erster Instanz ist: 
1. die Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn ein derselben un- 
mittelbar untergeordneter Magistrat einen auf Grund dieses Ge- 
setzes verfolgten Anspruch anerkannt oder zurückgewiesen hat; 
2. außerdem im Falle des Art. 23 Ziff. 1 die der Gemeinde, gegen 
welche der Anspruch erhoben wird, vorgesetzte Distriktsverwaltungs- 
behörde, im Fall des Art. 23 Ziff. 2 die vorgesetzte Distriktsver- 
waltungsbehörde jener Gemeinde, in welcher die betreffende 
Person ihre wirkliche oder vorläufige Heimat hat. 
Art. 25. Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann jeder 
Beteiligte binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen Beschwerde an die 
vorgesetzte Verwaltungsstelle ergreifen, welche in letzter Instanz ent- 
scheidet, — unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver- 
fahren in Verwaltungsrechtssachen, bestimmt. 
Art. 26. Als Beteiligte im Sinne der Art. 20 Abs. 3, Art. 23 
und 25 erscheinen: 
1. die Gemeinden, welchen eine Verpflichtung auf Grund gegen- 
wärtigen Gesetzes auferlegt werden soll oder durch die Entschei- 
dung erster Instanz aufgelegt worden ist, sowie diejenigen Ge- 
meinden, welche den im Art. 8 bezeichneten Anspruch erhoben 
haben; 
2. der k. Fiskus, wenn es sich um Anweisung einer vorläufigen 
Heimat, um einen von ihm gestellten Antrag im Sinne des Art. 8 
oder um Ansprüche handelt, welche gegen die Staatskasse auf 
Grund gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden;
	        
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