A. Sicherheitspolizei. § 41. 197
wobei man sich anscheinend nicht gegenwärtig gehalten hat, daß
in dem einen oder dem anderen Bezirk zu den Verbandskosten
neben den Gemeinden und Gutsbezirken als den Trägern der
kommunalen Lasten auch dritte (Kirche) unmittelbar pflichtig
sind. Wenn es auch zulässig sein mag, solche durch Gesetz
begründete Verpflichtungen in die statutarische Festsetzung neben
derienigen der Guts= und Gemeindebezirke aufzunehmen, so
muß es doch bei der gegenüber diesen dritten bislang begründeten
ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung
ihrer Streitigkeiten mit den im Verbande stehenden
kommunalen Bezirken bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung
verbleiben. Hiergegen ist insbesondere durch den § 160 ZG.,
wonach die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch soweit
begründet ist, als vordem, eine Erweiterung der sachlichen
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über den Rahmen hinaus,
in welchem solche an sich durch die hier angezogenen Vorschriften
geregelt worden, nicht beabsichtigt.1) Dies aber ist mit 5 140 aa O.
nur in der Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen Guts= und
Gemeindebezirken geschehen.2)
Die Königl. Regierungen sind ermächtigt, in allen Fällen,
in welchen die Grundbesitzer einer Gemeinde Beiträge zur ersten
Anschaffung einer neuen, zum Fahren eingerichteten
Feuerspritze bewilligen, verhältnismäßige Beiträge dazu aus
dem Forst= oder aus dem Domänenbaufonds zahlen zu
lassen, wenn Domänen und Forstgebäude in der betr. Ortschaft
liegen und hiervon Vorteil haben, für dieselben aber nicht schon
besondere Spritzenverbände vorhanden sind.)
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Teilnahme an den
Spritzenverbandslasten unterliegen der verwaltungsrichterlichen
Entscheidung nur, insoweit sie zwischen den dem Verbande
angehörenden Gemeinden und Gutsbezirken stattfinden.“)
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und
Postillone dürfen zu den behufs der Kommunalbedürfnisse zu
leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden.)
1) Entsch des OVG. 14 194, 3) Mst Erl. vom 16. Dezember 1843,
1/v 23. Mst Bl. S. 328.
2) Erkenntnis d. Oberverwaltungs-= 4) Erk. d. OVG. vom 13. November
gerichts vom 13. November 1889, 1889. Entsch. 19 332.
Pr Bl. 11 126. 5) § 22 d. Ges. über das Postwesen