Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Hiernach  hat  sich  Jedermann,  den  es  angehe,  zu  achren.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Mandat,  welches,  nach  der  Vorschrife  des  Generale
  vom  1  3ten  Juli  1796  und  des  Mandats  vom  9ten  März  1818,  bekanne  zu
machen  ist,  eigenhändig  unterschrieben  und  demselben  Unser  Königliches  Siegel  vordeucken
  lassen.“

Gegeben  zu  Dresden,  den  1  4ten  Juni  1830.

Anton.

6GBottlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendork.

 

Karl  Fciedrich  Schaarschmide.

Ausgegeben  iu  Dresden,  am  15  %  Juni  1830.