Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkofken  halr
ber,  ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
  entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  14.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird  es  strenge  zur
Mlicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen,
oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder
nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  15.

Alle  nach  der  Verfassung,  der  beiderseitigen.  Staaten,  Reserve=  oder-Landwehr=
  und  überhaupt  militairpflichtige  Unterrhanen,  welche  sich  von  Jeit
der  Publikation  dieser  Konvention  ah,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  auf  vorgängige  Reklamation,  der  Auslieferung
  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung  im  übrigen,
  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden.  Form,  als  auch  wegen
der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegender
  Auslieferung  militairischer  Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt  ist.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Requisition  bewirkt  werden,  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet-Artikel

  16.

Tiejenigen  Indivibnen,  welche  nach  den  Gesetzen  elnes  jeden  der  paeiscirenden
  Staaten  im  militairpflichtigen  Alter  sind,  und  bei  Ueberschreitung:
der  gegenseitigen  Grenzem,  ohne  eine  hinreichende  Legitlmation  vorzeigen  zu
können,  den  Verdacht  auf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der  Militairpflicht  gegen.
ihren  Staat  entgiehen  wollen,  sollen  sofort  zurückgewiesen,  und  dergleichem
Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate  gestatteiwerden.-


  17.

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersägt:
werden,  Deserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  erwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entfekhtern  Gegenden  zu  befördern:  Auch  soll  es
nicht  gestattet  werden,  datß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  In-Boiduen
  innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverains  angeworben  werden.

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