Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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a)  wenn  es  in  Bewegung  islt:
ein  helles  weißes  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)  oder
oben  vorn  am  Schornsteine,
ein  gruͤnes  Licht  an  der  Steuerbordseite  (rechts),
ein  rothes  Licht  an  der  Backbordseite  (links);

b)  wenn  es  vor  Anker  liegt:

ein  gewöhnliches  helles  Licht  oben  am  Maste  (an  einer  Stange)
oder  oben  vorn  am  Schornsteine.

2)  Die  Laternen  müssen  so  cingerichtet  sein,  daß  das  Licht  gleichmaßig,
ungebrochen  und  klar  scheint.

3)  Die  Seitenlaternen  mit  farbigem  Lichte  sind  vorn  am  Radkasten  anzubringen
  und  nach  der  Seite  des  Schiffsdeckc  mit  mindestens  drei
Fuß  hohen  Schirmen  zu  versehen,  damit  das  Licht  der  einen  Seite
von  der  anderen  nicht  gesehen  werden  kann.

Außerdem  hat  jedes  Dampfschiff  von  fünf  zu  fünf  Minuten,  und,
dafern  es  ein  Fahrzeug  in  seinem  Fahrsiriche  vor  sich  bemerkt,  sofort
nach  dessen  Wahrnehmung  ein  deutlich  vernehmbares  Zeichen  durch  die
Glocke  oder  Dampfpfeife  zu  geben.

Dampfschiffe  dürfen  bei  ihrer  Ankunft  vor  einer  mit  hohen  Uferwänden
  versehenen  scharfen  Stromkrümmung,  in  welcher  sie  von  einem
begegnenden  Fahrzeuge  nicht  zeitig  genug  wahtgenomenen  werden  können,
wie  auch  bei  Dunkelheit  oder  dichtem  Nebel  an  solchen  Stellen,  wo
häufig  andere  Fahrzeuge  im  Fahrwasser  oder  dessen  unmittelbarer  Nähe
sich  befinden,  höchsiens  mit  halber  Maschinenkraft  fahren.

9.  des  Begegnens  der  Schiffe  oder  Flöße:
a)  im  freien  Strome:
aa)  der  Segelschiffe  oder  Flöße.

.  22.

Von  zwei  sich  im  freien  Fahrwasser  begegnenden  Segelschiffen  oder
Flötßzen  behält  dasjenige,  welches  gezogen  wird,  die  Leinpfadseite.

Wird  keines  derselben  gezogen,  so  muß  das  segelnde  Schiff  dem
blos  vom  Strome  getriebenen  Schiffe  oder  Floße,  soweit  es  Wind  und
Oertlichkeit  gestatten,  ausweichen  und  gleichzeitig  diejenige  Seite,  auf
welcher  letzteres  vorbeikommen  kann,  von  einem  an  der  Spitze  aufgestellten
  Manne  in  angemessener  Entfernung  durch  Juruf  und  verständliche
Zeichen  andeuten  lassen.  Auf  diesen  Zuruf  ist  zum  Zeichen,  daß  er  richtig
  verstanden  worden,  stets  zu  antworten.

Das  Ausweichen  der  Schiffe  muß  jeder  Zeit  möglichst  beschleunigt
werden.

(Nr.  4936.)  bb)  der