Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

398 Ausländische Gesetzgebung. 
Justizminister richten, welchem sein Taufschein und derjenige seines 
Vaters, und falls diese in einer fremden Sprache abgefaßt sind, auch 
deren bulgarische Übersetzungen, sowie ein Leumundszeugnis des Polizei- 
bureaus des Ortes beizufügen sind. 
Auf dieses Gesuch hin werden, ehe die Genehmigung zum ständigen 
Aufenthalte erteilt wird, durch den zuständigen Bezirkspräfekten Er- 
kundigungen über den Leumund des Gesuchstellers, die Mittel seines 
Unterhaltes, die Zeit, welche er im Königreich verbracht hat, über seine 
Familie, seine politischen Anschauungen und seine Gesinnung gegenüber 
Bulgarien eingezogen. Je nach dem Ergebnis dieser Nachforschungen 
empfiehlt der Justizminister die Annahme oder die Ablehnung des Ge- 
suches. Art. 26. 
Ein Ausländer, welcher nach seiner Niederlassung zwecks ständigen 
Aufenthaltes im Königreich die bulgarische Staatsangehörigkeit durch 
Naturalisierung erlangen will, muß an den Justizminster ein Gesuch 
richten, welches begleitet ist von einem Taufzeugnis, einem Leumunds- 
zeugnis der örtlichen Polizeibehörde, von Taufscheinen seiner minder- 
jährigen Kinder, und zwar mit bulgarischer Übersetzung, sofern diese 
Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt sind. 
Ist der Ansuchende nicht imstande, die oben erwähnten Tauszeug- 
nisse zu beschaffen, so werden sie durch eine seitens des Friedensrichters 
seines Wohnortes zu erteilende Bescheinigung ersetzt. Diese Bescheinigung 
wird auf Bekundung dreier Zeugen des einen oder des anderen Geschlechts, 
verwandt oder nicht, ausgefertigt und enthält: den Vor- und Zunamen 
des Gesuchstellers und seiner Eltern, falls sie bekannt sind; seine Beschäf- 
tigung und seinen Wohnsitz; seinen Geburtsort und, falls möglich, das 
Datum seiner Geburt und ebenso die Gründe, aus welchen ein Tauf- 
zeugnis nicht vorgelegt werden kann. Dieses Zeugnis wird von dem 
Friedensrichter und den Zeugen unterschrieben. 
Art. 27. 
Ein Ausländer, welcher sich mit einer Bulgarin verheiratet hat, 
muß, wenn er ein Jahr nach der Genehmigung zu ständigem Aufenthalt 
im Königreich die Naturalisation erlangen will, das Taufzeugnis seiner 
Ehefrau und dasjenige ihres Vaters vorlegen, sofern das letztere nötig 
ist, um ihre bulgarische Abstammung nachzuweisen. 
Art. 28. 
Ein Ausländer, der auf Grund zehnjährigen ununterbrochenen 
Aufenthaltes im Königreich um die Naturalisierung nachsucht, muß 
seinem Gesuche Dokumente beifügen, aus denen hervorgeht, daß er daselbst 
mindestens 10 Jahre zugebracht hat.
	        
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