Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Chile. 401 
Kapitel VII. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 37. 
Die Bedingungen bezüglich der Aufenthaltsfrist im Königreich für 
Ausländer, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die bulgarische 
Staatsangehörigkeit nachgesucht haben, werden nach dem alten Staats- 
angehörigkeitsgesetze geregelt. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 
diejenigen Personen, die bis zu dessen Inkrafttreten die bulgarische Staats- 
angehörigkeit auf Grund des Art. 87) des alten Gesetzes über die bulgarische 
Staatsangehörigkeit beantragt haben. 
Art. 38. 
Gegenwärtiges Gesetz hebt alle Gesetze und Verordnungen 
betreffs des Gegenstandes, welcher sich durch das vorliegende Gesetz 
regelt, auf. 
Amtliche Mitteilung. 
Gegenüber Reichsangehörigen dürfte das Gesetz nur insofern 
Anwendung finden können, als dadurch die ihnen vertragsmäßig ge- 
währleisteten Rechte nicht beschränkt werden. (Vgl. jetzt Konsularvertrag 
vom. 29. September 1911.) 
Chile. 
Verfassung vom 25. Mai 1833, reformiert am 10. Augustl888. 
Art. 5. 
Chilenen sind: 
1. die in Chile geborenen Personen; 
2. die im Ausland geborenen Kinder eines chilenischen Vaters 
oder einer chilenischen Mutter, sofern sie sich in Chile niederlassen. Die 
Kinder chilenischer Eltern, welche im Ausland zu einer Zeit geboren 
sind, in welcher ihr Vater im Dienste der Republik steht, sind Chilenen, 
selbst in den Fällen, in denen sonst nach Verfassung oder Gesetz die Geburt 
auf chilenischem Boden Voraussetzung ist; 
*) Dieser lautete: “ 
Jeder fremde Staatsangehörige bulgarischer Abstammung wird b##b 
garischer Staatsangehöriger, sobald er sich im Fürstentum niederläßt unid 
dem Justizminister anzeigt, daß er die Absicht hat, seinen ständigen Wohusit 
innerhalb der Grenzen des Fürstentums zu nehmen. .8* 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 26.„ « 
— 
 
	        
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