I. Europa. 122 44. Norwegen.
versammlung die Verhandlungen darüber am 4. Mai beginnen konnte. Aın 11. Mai schloß sie
damit ab, worauf ein neues Komitee, aus drei Mitgliedern bestehend, die Schlußredaktion der
gefaßten Bestimmungen besorgte. Diese fand am 16. Mai den Beifall der Versammlung, und damit
erhielt Norwegen ein Grundgesetz. Am 17. Mai wurde Prinz Christian Frederik einstimmig zum
König gewählt. Zwei Tage später nahm er die Wahl an und am 20. Mai wurde die Reichsversammlung
aufgelöst. Der Regierungsrat wurde nun Königlicher Staaterat.
Das so angenommene Grundgesetz war in seiner Art eine merkwürdige Arbeit. Der der
Reichsversammlung vorgelegte Entwurf war in 50 bis 60 Stunden ausgearbeitet worden. Das
Grundgesetz war zuerst auf verschiedenen Entwürfen, die zum Teil in den vorhergehenden Monaten
ausgearbeitet waren, nach mehr oder minder eingehenden Studien der zu dieser Zeit vorliegenden
Staatsverfassungen seitens der Verfasser, wie auch teilweise unmittelbar auf solchen Verfassungen
aufgebaut. Vor allem waren die französische Verfassung von 1791 mit der daran geknüpiten
Erklärung über Menschenrechte sowie die darauf folgende Verfassung von 1795, die spanische
Verfassung von 1812, das schwedische Grundgesetz von1809, das polnische von 1791, das batavische
von 1798, das nordamerikanische von 1787 neben der britischen Verfassung die bestimmenden
Quellen. Auf dieser recht verschiedenartigen Grundlage wurde so ein neues System hervorgebracht,
das spezifisch norwegische mit einer einzigen Kammer, die in zwei Abteilungen zerfällt. Als
tragendes Prinzip galt die Volkssouveränität, an die das suspensive Veto geknüpft wurde, das auf
der Voraussetzung beruhte, an das Volk appellieren und dabei seinen Willen erfahren zu können.
Dieses System löste mit einem Schlage die alte Verfassung ab, die bis zum äußersten ein Ausdruck
des durchgeführtesten Absolutismus gewesen war. Das so angenomınene Grundgesetz wurde
übrigens bereits wenige Monate später auf Grund der äußeren Verhältnisse einer Umarbeitung
unterzogen, die jedoch die Teile seines Systems, die seinen Charakter bestimmten, nicht berührte.
Im Sommer sandten die vereinigten Großmächte eine Kommission nach Norwegen, deren Mitglieder
eine Vereinigung mit Schweden vorbereiteten. König Christian Frederik ging auf den
Vorschlag, seine Krone niederzulegen, ein, während die Kommissare der Großmächte die Aufrechterhaltung
der norwegischen Verfassung bei der Vereinigung mit Schweden guthießen. Diese
vorläufigen Abreden gaben die Grundlage für die Übereinkunft ab, die durch die Konvention zu
Moß am 14. August mit Schweden abgeschlossen wurde. Eine zu diesem Zweck besonders
gewählte Nationalversammilung wurde berufen und versammelte sich am 7. Oktober in Christiania,
wo dann der König seine Krone in die Hand der Versammlung niederlegte und später das Reich
verließ, das nunmehr iın Interregnum mit voller königlicher Gewalt von dem königlich norwegischen
Staatsrat regiert wurde. Das Storthing bestimmte darauf, welche Veränderungen es im
Grundgesetz vornehmen wollte, und welche es mit Rücksicht auf Norwegens künftige Vereinigung
mit Schweden zu einer Union mit gleichem Recht geboten fand. Nachdem diese Veränderungen
vollzogen waren, wählte es am d. November Schwedens König zum König von Norwegen. Das
norwegische Grundgesetz hätte somit ungeachtet der großen Veränderung, die zu gleicher Zeit
durch die auf die Wahl folgende Vereinigung mit Schweden stattgefunden hatte, aufrecht erhalten
werden können. Während einer langen Reihe von Jahren blieb das derartig angenommene und
gesicherte Grundgesetz vollstänidg ohne irgend welche Veränderung, bis die Lösung der Union die
gegenwärtig geltende Verfassung in ihrer hier mitgeteilten Fassung bestimmte.
Grundgesetz des Königreichs Norwegen.
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvold am 17. Mai 1814 und anläßlich der
Vereinigung der Reiche Norwegen und Schweden näher bestimmt in dem außerordentlichen
Storthing von Norwegen in Christiania am 4. November 1814, mit Änderungen
und Zusätzen bis zum 25. Mai 1905.
A. Über die Staatsform und die Religion.
$ 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbares und unveräußerliches
Reich. Seine Regierungsform ist eingeschränkt und erblich monarchisch.