Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Herrn  wieder  ein  vollständiges  wurde.  Das  Problem,  diese  Gemeinschaftsform
  zu  erhalten,  scheiterte  an  dem  mit  Nothwendigkeit
  sich  einstellenden  Drange  der  Belehnten,  ihr  Recht  in  ein
erbliches  zu  verwandeln.  Wenn  man  die  Ueberzahl  derselben,
das  Wachsen  ihrer  Macht  durch  fortschreitende  Cultur  und  Bildung,
  das  wachsende  Bedürfniss  des  modernen  Staates  sich  im
Kriege  auf  die  breiten  Massen  zu  stützen,  die  sich  gerade  aus
diesen  Elementen  zusammensetzen,  in  Betracht  zieht,  so  wird  es
klar,  warum  diese  Gemeinschaftsform  den  egoistischen  Trieben
der  die  Uebermacht  gewinnenden  Unterthanen  zum  Opfer  fallen
musste.  Analoge  staatsrechtliche  Gebilde  haben  sich  allerdings
bis  in  unsere  Zeit  erhalten.  Das  Institut  des  Lehenrechtes  erstreckte
  sich  ja  von  vorneherein  auf  einen  grossen  Theil  jener
Interessen,  welche  wir  heute  in  das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes
verweisen  und  so  ist  es  erklärlich,  dass  aus  der  Lehre  vom  „getheilten
  Eigenthum“  die  Lehre  von  der  „getheilten“  oder  „halben“
Souveränetät  entsprang,  da  man  in  dieser  letzteren  das  charakteristische
  Merkmal  der  staatlichen  Rechtssubjectivität  zu  erblicken
gewohnt  war.  Die  Vasallenstaaten  der  Pforte,  die  Indianerstaaten
in  Nordamerika  und  Nicaragua,  die  indischen  und  andere  asiatische
Vasallenstaaten  ?®?)  bilden  noch  derzeit  bestehende  Formen  einer
solchen  Theilung  staatlicher  Hoheitsrechte,  obwohl  sich  freilich
—  in  Europa  wenigstens  —  auch  auf  staatsrechtlichem  Gebiete
ein  analoger  Prozess  vorhersehen  lässt,  wie  jener,  der  dem  Lehenrecht
  in  der  Sphäre  des  Privatrechtes  ein  Ende  bereitet  hat,  nur
dass  derselbe  durch  Factoren  der  äusseren  Politik  bedingt  sein  wird.

Auch  in  der  Kirche  lag  die  Sache  ähnlich  wie  beim  Lehensund
  Bauernverhältniss;  das  genügend  intensive  eigene  Interesse  an
dem  kirchlichen  Amte  konnte  im  Mittelalter  nur  durch  die  eigenthumsgleiche
  Uebertragung  der  Beneficialgüter  zu  Stande  gebracht
werden;  die  aus  der  Erblichkeit  bei  den  mittelalterlichen  Zuständen

und  Nutzungseigenthümers  decken  sich.  —  °®?)  Vgl.  die  eingehende  Darstellung
  bei  JELLIMmEK,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,  $S.  144  ff.,