Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

502  Ausländische  Gesetzgebung.

in  anderen  Weltteilen  wohnhaft  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Abwesende  vor
Ablauf  dieser  Frist  entweder  dem  Bürgermeister  oder  dem  Ortsvorstand
seines  letzten  Wohnsitzes  im  Reiche  oder  in  seinen  Kolonien  oder  Besitzungen
in  anderen  Weltteilen  oder  dem  niederländischen  Gesandten  oder  einem
niederländischen  Konsularbeamten  in  dem  Lande,  wo  er  wohnt,  davon
Kenntnis  gibt,  daß  er  Niederländer  zu  bleiben  wünscht.

Von  dem  Tage,  an  welchem  diese  Anzeige  eingeht,  fängt  die  10jährige
Frist  von  neuem  an.

Für  die  Minderjährigen  fängt  die  10  jährige  Frist  an  mit  dem
Tage  der  Großjährigkeit  im  Sinne  des  niederländischen  Gesetzes.

Art.  8.

Die  Frau,  welche  infolge  ihrer  Ehe  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  verloren  hat,  erhält  dieselbe  durch  die  Auflösung  der  Ehe
wieder  zurück,  wenn  sie  binnen  Jahresfrist  ihren  Willen,  die  niederländische
  Staatsangehörigkeit  zurückzugewinnen,  dem  Bürgermeister
oder  Vorsteher  der  Ortsverwaltung  ihres  Wohnsitzes  im  Königreich,
in  den  Kolonien  oder  überseeischen  Besitzungen,  dem  niederländischen
Gesandten  oder  Konsulatsbeamten  im  Orte  ihres  Aufenthalts  zu  erkennen
  gibt.

Art.  9.

Die  Frau,  die  infolge  ihrer  Ehe  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  erlangt  hat,  behält  dieselbe  nach  Auflösung  der  Ehe,  wenn  sie
nicht  binnen  Jahresfrist  ihren  Willen,  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  nicht  länger  zu  behalten,  dem  Bürgermeister  oder  dem
Vorsteher  der  Ortsverwaltung  ihres  letzten  Wohnsitzes  im  Königreich,
in  den  Kolonien  oder  überseeischen  Besitzungen,  oder  dem  niederländischen
  Gesandten  oder  Kosulatsbeamten  ihres  Aufenthaltsortes  zu  erkennen

  gibt.
Art.  10.

Das  eheliche,  legitimierte  oder  anerkannte  natürliche  Kind  eines
Niederländers,  welches  vor  der  Naturalisation  des  Vaters  im  Ausland
geboren  ist  —  was  für  das  Kind  den  Mitverlust  der  niederländischen
Staatsangehörigkeit  bedeutete  —  erhält  letztere  zurück,  wenn  es,  nach
Erreichung  der  Volljährigkeit  im  Sinne  des  niederländischen  Gesetzes,
binnen  Jahresfrist  seinen  Willen,  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  zurückzugewinnen,  dem  Bürgermeister  oder  dem  Vorsteher  der
Ortsverwaltung  seines  Wohnsitzes  im  Königreich,  den  Kolonien,  den
überseeischen  Besitzungen,  oder  dem  niederländischen  Gesandten  oder
Konsulatsbeamten  seines  Aufenthaltsortes  zu  erkennen  gibt.

Dasselbe  gilt  für  das  eheliche  oder  legitimierte  Kind,  wenn  die
Mutter  als  Witwe  sich  in  einem  anderen  Lande  hat  naturalisieren  lassen,