Full text : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

Drittes  Capitel.
Coccejische  Justizresorm.

Den  Werth  der  Justizreform,  welche  Friedrich  II  im  Jahre  1746
und  den  folgenden  durch  Samuel  Cocceji  auszuführen  unternahm,  hat
man  meistens  in  dem  Versuch  gesehen,  ein  neurs  Gesetzbuch  für  das
bürgerliche  Recht  zu  gründen.  Es  war  seit  vielen  Jahrhunderten  der
erste,  zu  dem  es  wieder  kam;  die  Zeitgenossen  begrüßten  ihn,  wie  es
die  darauf  geprägte  Medaille  ausspricht,  als  eine  wahre  Rechtsverbesserung,
  und  mannichfaltige  Nachfolge  hat  er  gefunden.  Es
wäre  hier  nicht  am  Ort,  zu  untersuchen,  ob  der  Zweck,  ein  deutliches
und  verständliches  Landrecht  zu  gründen,  damit  wirklich  erreicht  worden
  ist,  oder  ob  das  coccejische  Gesetzbuch,  wie  man  ihm  vorwirft,  indem
  es  sich  dem  römischen  und  dem  kanonischen  Rechte  entgegensetzen
will,  doch  von  denselben  sich  allzu  abhängig  zeigt  und  das  wahre  Bedürfniß
  unerfüllt  läßk;  wenngleich  in  sich  nicht  ohne  Verdienst,  hat
es  sich  doch  nicht  behaupten  können  ½).

Die  unternommene  Reform  hatte  nun  aber  noch  eine  andere
Seite,  auf  der  sie  nützlich,  ja  unerläßlich  war.  Nicht  sowohl  das
Recht  war  verderbt,  als  die  Pflege  des  Rechts,  und  die  Menschen,
welche  dieselbe  handhaben  sollten.

Es  erscheint  wie  eine  Barbarei,  wenn  es  in  einer  Verordnung
Friedrich  Wilhelms  heißt:  daß  man  bei  den  Untergerichten  von  Berlin

1)  Wenn  die  Bestimmungen  nicht  allemal  der  erkannten  Theorie  entsprechen
  (Bornemann,  System  des  Preußischen  Civilrechtes  I,  106),  so  rührte
das  daher,  daß  man  die  Verfassungen  und  Gewohnheiten  des  Landes  berücksichtigen
  wollte.  —  Man  dülfte  wohl  noch  eine  ausführlichere  Würdigung  des
ganzen  Werkes  nach  seinem  wissenschaftlichen  Werihe  wünschen.  Einige  Grundzge
  bei  Abegg,  Geschichte  der  Pr.  Civilgesetzgebung,  68.

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