Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

Das  Bürgerliche  Recht  und  das  Gesinderecht.
Von

Dr.  Lupwıs  FuLp,  Rechtsanwalt  in  Mainz,

Die  übergrosse  Aengstlichkeit,  mit  welcher  der  Reichsgesetzgeber
  es  vermieden  hat,  bei  der  Kodifikation  des  bürgerlichen
Rechts  auch  die  Regelung  öffentlich-rechtlicher  Materien  in  den
Bereich  des  einheitlichen  Rechts  aufzunehmen,  ist  in  erster  Linie
dafür  verantwortlich  zu  machen,  dass  auf  dem  Gebiete  des  Gesinderechts
  auch  fernerhin  jener  veraltete,  verworrene  und  im
Einzelnen  schwer  zu  übersehende  Rechtszustand  geltend  sein
wird,  der  bisher  schon  eine  der  Eigenthümlichkeiten  des  deutschen
  Rechtslebens  bildete;  ob  dieselbe  zu  den  sog.  berechtigten
Eigenthümlichkeiten  zu  zählen  ist  dürfte  auch  demjenigen  recht
zweifelhaft  sein,  welcher  weit  davon  entfernt  ist  zu  verkennen,
dass  die  Verschiedenheit  der  wirthschaftlichen  und  gesellschaftlichen
  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Theilen  Deutschlands  bezüglich
mancher  Rechtsverhältnisse  der  gleichheitlichen  Ordnung  schwer
zu  überwindende  Hindernisse  entgegenstellt.e  Bekanntlich  ist
die  Rechtsverschiedenheit,  die  bezüglich  der  Normirung  der
Pflichten  und  Rechte  des  Gesindes  in  Deutschlands  besteht,  ganz
besonders  gross,  wie  aus  der  Durchmusterung  des  von  KAEHLER
mit  grossem  Fleisse  gesammelten  Materials  hervorgeht!.  Nicht

1  KıAEHLER,  Gesindewesen  und  Gesinderecht  in  Deutschland  (Jena,  Gustav
Fischer,  1896).