Gewerbe-Polizei. 149
Rasche und übereilte Behandlung des Pulvers und zündbaren Satzes, Reibungen
von Eisen, Sand, Steinen u. dgl. sind in der Nähe der Pulverarbeiten
sorgfältig zu vermeiden. Der Fußboden der Arbeitsstätten ist mit wollenen
Decken zu belegen oder doch vor Beginn der Arbeit mit Wasser zu besprengen
und während der Arbeit genäßt zu erhalten. Ein Verstauben oder Verstreuen
von Pulver und Satz ist möglichst zu verhindern und das Verstreute behutsam
zuerehmen und ins Wasser zu schütten, der bestreute Fußboden aber zu befeuchten.
8 5. "
Alle Arbeiten, bei welchen Feuerung nöthig ist, dürfen nur im Freien oder
in einer von den übrigen Arbeitslokalen abgesonderten Küche vorgenommen werden.
Die vom Feuer genommenen Gefäße müssen vor dem Arbeitszimmer mit
fenchten Lappen abgewischt und ihre Füße im kalten Wasser gut abgekühlt
werden. 86.
Giftige Stoffe sind, um das Stauben zu verhüten, vor ihrer Verarbeitung
mit Weingeist anzufeuchten. 87.
In dem L#boratorium darf sich nie mehr als 20 Pfund an Pulver und
zündbaren Satze in verschlossenen oder doch bedeckten Gefäßen befinden; in
den Arbeitsräumen selbst nur so viel, als zur geregelten Fortsetzung der Arbeit
unumgänglich nothwendig ist, jedoch höchstens per Arbeitsstelle 5 Pfund. Die
fertigen Arbeitsstücke dürfen sich in den Arbeitsräumen niemals anhäufen. 8 8.
Die Anwendung von Sätzen, welche einer Selbstentzündung fähig sind, ist
möglichst zu vermeiden. Dieselben dürfen aber niemals in Vorrath, sondern
nur kurz vor dem Verbrauch angefertigt werden. Ihre Niederlegung in dem
Magazin ist unstatthaft, sie sind vielmehr in verschlossenen Blechkasten oder Töpfen
zu verpacken und diese an einem feuersicheren Orte aufzustellen. 89.
In derselben Weise ist bei Aufbewahrung frisch gebrannter Holzkohle zu
verfahren. Das Zerkleinern derselben und ihre Verarbeitung zu Feuerwerkssätzen
darf höchstens am 5. Tage nach vollendeter Schwelung erfolgen. 8 10.
Zum Abbrennen eines Feuerwerks ist die specielle Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
erforderlich, welche unter genauer Angabe des Schauplatzes und der
beabsichtigten Anordnung vor Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung einzuhoen
ist. 811.
ber erkauf von Lustfeuerwerks-Gegenständen unterliegt denselben gesetzlichen
Bestimmungen, wie der des Schießpulvers. Die im Hause des Verkäufers
niederzulegenden Feuerwerkskörper dürfen im Ganzen nicht mehr als
20 Pfund Pulver und zündbaren Satz enthalten und müssen in gut verschlossenen
Kisten verpackt sein. Die Hälfte davon kann in dem Verkaufslokale aufbewahrt
werden, die zweite Hälfte aber muß auf dem Boden des Hauses liegen.
8 12. ·
.KontraventionengegendievorstehendenBestimmungensindmiteinerGeldstrafe
von 5 bis 20 Thlr. zu belegen. - —
Grobe und wiederholte Fahrläßigkeit, durch welche Unglücksfälle entstanden
sind oder leicht hätten herbeigeführt werden können, zieht außer der gesetzlichen
Strafe den Verlust der Koncession nach sich.
Bresl. R. V. v. 5. Mai 1847, A. S. 158.
Die vorstehend bezeichnete lokalpolizeiliche Koncession bezieht sich lediglich
auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe, wogegen Seitens des Unternehmers
für die Anlage einer Betriebsstätte zur gewerblichen Lustfeuerwerkerei
die Genehmigung der Regierung nachzusuchen bleibt.
Bresl. R. V. v. 15. Juni 1847, A. S. 195.
Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen
aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transport-Mittel, sowie