Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Gewerbe-Polizei.  149

Rasche  und  übereilte  Behandlung  des  Pulvers  und  zündbaren  Satzes,  Reibungen
  von  Eisen,  Sand,  Steinen  u.  dgl.  sind  in  der  Nähe  der  Pulverarbeiten
sorgfältig  zu  vermeiden.  Der  Fußboden  der  Arbeitsstätten  ist  mit  wollenen
Decken  zu  belegen  oder  doch  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  Wasser  zu  besprengen
und  während  der  Arbeit  genäßt  zu  erhalten.  Ein  Verstauben  oder  Verstreuen
von  Pulver  und  Satz  ist  möglichst  zu  verhindern  und  das  Verstreute  behutsam
zuerehmen  und  ins  Wasser  zu  schütten,  der  bestreute  Fußboden  aber  zu  befeuchten.
  8  5.  "

Alle  Arbeiten,  bei  welchen  Feuerung  nöthig  ist,  dürfen  nur  im  Freien  oder
in  einer  von  den  übrigen  Arbeitslokalen  abgesonderten  Küche  vorgenommen  werden.
  Die  vom  Feuer  genommenen  Gefäße  müssen  vor  dem  Arbeitszimmer  mit
fenchten  Lappen  abgewischt  und  ihre  Füße  im  kalten  Wasser  gut  abgekühlt
werden.  86.

Giftige  Stoffe  sind,  um  das  Stauben  zu  verhüten,  vor  ihrer  Verarbeitung
mit  Weingeist  anzufeuchten.  87.

In  dem  L#boratorium  darf  sich  nie  mehr  als  20  Pfund  an  Pulver  und
zündbaren  Satze  in  verschlossenen  oder  doch  bedeckten  Gefäßen  befinden;  in
den  Arbeitsräumen  selbst  nur  so  viel,  als  zur  geregelten  Fortsetzung  der  Arbeit
unumgänglich  nothwendig  ist,  jedoch  höchstens  per  Arbeitsstelle  5  Pfund.  Die
fertigen  Arbeitsstücke  dürfen  sich  in  den  Arbeitsräumen  niemals  anhäufen.  8  8.

Die  Anwendung  von  Sätzen,  welche  einer  Selbstentzündung  fähig  sind,  ist
möglichst  zu  vermeiden.  Dieselben  dürfen  aber  niemals  in  Vorrath,  sondern
nur  kurz  vor  dem  Verbrauch  angefertigt  werden.  Ihre  Niederlegung  in  dem
Magazin  ist  unstatthaft,  sie  sind  vielmehr  in  verschlossenen  Blechkasten  oder  Töpfen
  zu  verpacken  und  diese  an  einem  feuersicheren  Orte  aufzustellen.  89.

In  derselben  Weise  ist  bei  Aufbewahrung  frisch  gebrannter  Holzkohle  zu
verfahren.  Das  Zerkleinern  derselben  und  ihre  Verarbeitung  zu  Feuerwerkssätzen
  darf  höchstens  am  5.  Tage  nach  vollendeter  Schwelung  erfolgen.  8  10.
Zum  Abbrennen  eines  Feuerwerks  ist  die  specielle  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
  erforderlich,  welche  unter  genauer  Angabe  des  Schauplatzes  und  der
beabsichtigten  Anordnung  vor  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  einzuhoen
  ist.  811.

ber  erkauf  von  Lustfeuerwerks-Gegenständen  unterliegt  denselben  gesetzlichen
  Bestimmungen,  wie  der  des  Schießpulvers.  Die  im  Hause  des  Verkäufers
  niederzulegenden  Feuerwerkskörper  dürfen  im  Ganzen  nicht  mehr  als
20  Pfund  Pulver  und  zündbaren  Satz  enthalten  und  müssen  in  gut  verschlossenen
  Kisten  verpackt  sein.  Die  Hälfte  davon  kann  in  dem  Verkaufslokale  aufbewahrt
  werden,  die  zweite  Hälfte  aber  muß  auf  dem  Boden  des  Hauses  liegen.

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.KontraventionengegendievorstehendenBestimmungensindmiteinerGeldstrafe
  von  5  bis  20  Thlr.  zu  belegen.  -  —

Grobe  und  wiederholte  Fahrläßigkeit,  durch  welche  Unglücksfälle  entstanden
sind  oder  leicht  hätten  herbeigeführt  werden  können,  zieht  außer  der  gesetzlichen
Strafe  den  Verlust  der  Koncession  nach  sich.

Bresl.  R.  V.  v.  5.  Mai  1847,  A.  S.  158.

Die  vorstehend  bezeichnete  lokalpolizeiliche  Koncession  bezieht  sich  lediglich
auf  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe,  wogegen  Seitens  des  Unternehmers
  für  die  Anlage  einer  Betriebsstätte  zur  gewerblichen  Lustfeuerwerkerei
die  Genehmigung  der  Regierung  nachzusuchen  bleibt.

Bresl.  R.  V.  v.  15.  Juni  1847,  A.  S.  195.

Die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen

  aller  Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere  Transport-Mittel,  sowie