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dem sie sich gebildet hat, auf der Hand liegend; auf den ersten
Blick am wenigsten allerdings beim Bauern- und Lehensverhältniss.
Indess auch da ist derselbe unzweifelhaft: es bestand eben
zwischen Lehensherren und Vasallen ein auf Schutzpflicht und
Treuepflicht, insbesondere Kriegsdienstpflicht abzielender Verband,
der mehr und mehr jene charakteristischen Züge annimmt, aus
denen sich der moderne Staat entwickelt hat; ebenso bestand
zwischen Gutsherren und Bauern ein Verband, der auf Schutzpflicht
und Frohndienstpflicht basirt und aus dem entweder ebenfalls
ein Territorialstaat oder aber die moderne Landgemeinde
entstanden ist.
Augenscheinlich ist dieser Typus der am schwierigsten festzuhaltende,
weil sich da zunächst Interessen Einzelner gegenüberstehen.
Die socialen Verhältnisse, welche denselben hervortrieben,
bestanden darin, dass es den eigenen Zwecken des Feudaloder
Gutsherrn entsprach, Unterthanen im gesicherten Grenusse
so grosser Realitäten oder einträglicher Rechte zu sehen, dass
dieselben die Kriegsdienstpflicht bezw. die Frohndienstpflicht erfüllen
konnten; dass es daher im eigenen Interesse der Herren
lag, ein so hohes und intensives eigenes Interesse der Unterthanen
oder Dienstmannen an diesen Vermögensobjecten zu erzeugen,
dass die ausreichende Befriedigung der Zwecke der Herren
gesichert erschien?®!). Dies eigene Interesse der Dienstmannen
oder Unterthanen konnte nur durch eine möglichst freie Dispositionsbefugniss
hinsichtlich des verliehenen Gutes oder Rechtes
erzielt werden, somit durch ein „Eigenthum“, das nur für gewisse
Fälle der Pflichtverletzung oder des Wegfalles des Nutzungsberechtigten
durch das „Eigenthum“ des Herrn. beschränkt war,
im Falle des Eintrittes dieser Bedingungen aber in der Hand des
381) Dass diese Grundlage der beiden Rechtsinstitute durch jene Theorie
nicht im entferntesten charakterisirt wird, welche im Untereigenthum ein
simples jus in re aliena sieht, liegt auf der Hand. Die Interessen des
dinglich Berechtigten und des Eigenthümers concurriren, die des Ober-