Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dem  sie  sich  gebildet  hat,  auf  der  Hand  liegend;  auf  den  ersten
Blick  am  wenigsten  allerdings  beim  Bauern-  und  Lehensverhältniss.
  Indess  auch  da  ist  derselbe  unzweifelhaft:  es  bestand  eben
zwischen  Lehensherren  und  Vasallen  ein  auf  Schutzpflicht  und
Treuepflicht,  insbesondere  Kriegsdienstpflicht  abzielender  Verband,
der  mehr  und  mehr  jene  charakteristischen  Züge  annimmt,  aus
denen  sich  der  moderne  Staat  entwickelt  hat;  ebenso  bestand
zwischen  Gutsherren  und  Bauern  ein  Verband,  der  auf  Schutzpflicht
  und  Frohndienstpflicht  basirt  und  aus  dem  entweder  ebenfalls
  ein  Territorialstaat  oder  aber  die  moderne  Landgemeinde
entstanden  ist.

Augenscheinlich  ist  dieser  Typus  der  am  schwierigsten  festzuhaltende,
  weil  sich  da  zunächst  Interessen  Einzelner  gegenüberstehen.
  Die  socialen  Verhältnisse,  welche  denselben  hervortrieben,
  bestanden  darin,  dass  es  den  eigenen  Zwecken  des  Feudaloder
  Gutsherrn  entsprach,  Unterthanen  im  gesicherten  Grenusse
so  grosser  Realitäten  oder  einträglicher  Rechte  zu  sehen,  dass
dieselben  die  Kriegsdienstpflicht  bezw.  die  Frohndienstpflicht  erfüllen
  konnten;  dass  es  daher  im  eigenen  Interesse  der  Herren
lag,  ein  so  hohes  und  intensives  eigenes  Interesse  der  Unterthanen
  oder  Dienstmannen  an  diesen  Vermögensobjecten  zu  erzeugen,
  dass  die  ausreichende  Befriedigung  der  Zwecke  der  Herren
gesichert  erschien?®!).  Dies  eigene  Interesse  der  Dienstmannen
oder  Unterthanen  konnte  nur  durch  eine  möglichst  freie  Dispositionsbefugniss
  hinsichtlich  des  verliehenen  Gutes  oder  Rechtes
erzielt  werden,  somit  durch  ein  „Eigenthum“,  das  nur  für  gewisse
Fälle  der  Pflichtverletzung  oder  des  Wegfalles  des  Nutzungsberechtigten
  durch  das  „Eigenthum“  des  Herrn.  beschränkt  war,
im  Falle  des  Eintrittes  dieser  Bedingungen  aber  in  der  Hand  des

381)  Dass  diese  Grundlage  der  beiden  Rechtsinstitute  durch  jene  Theorie
nicht  im  entferntesten  charakterisirt  wird,  welche  im  Untereigenthum  ein
simples  jus  in  re  aliena  sieht,  liegt  auf  der  Hand.  Die  Interessen  des
dinglich  Berechtigten  und  des  Eigenthümers  concurriren,  die  des  Ober-