Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Unterrichtswesens  wird  der  Umfang  der  Derwaltungsgeschäfte  voraussichtlich
  aber  so  groß  werden,  daß  eine  Kbtrennung  der  Schulverwaltung
  schon  in  der  Kreisinstanz  aus  rein  praktischen  Gründen
nötig  werden  wird.

Daß  aber  in  Preußen  auch  in  der  Bezirksinstanz  die  Hbteilungen
für  Nirchen=  und  Schulwesen  immer  mehr  zurückgedrängt  worden  und
an  ihre  Stelle  die  Regierungspräsidenten  getreten  sind,  kann
kaum  noch  als  eine  technisch  notwendige  und  zweckmäßige  Maßnahme,
noch  weniger  als  ein  Fortschritt  gelten.  Kuf  jeden  Fall  bedarf  die  Srage,
ob  die  staatliche  Schulverwaltung  selbständig  zu  stellen
oder  ob  sie  aus  Gründen  der  Jweckmäßigkeit  mit  der  allgemeinen
  Derwaltung  in  nähere  Derbindung  zubringenist,
einer  eingehenden  Erörterung.  Die  technische  Seite  der  Srage  kann
jedenfalls  nicht  allein  entscheidend  sein.  Die  politischen  Konsequenzen
  können  unter  Umständen  so  stark  ins  Gewicht  fallen,  daß
trotz  der  technischen  Dorteile  der  Derbindung  die  selbständige  Stellung
der  Unterrichtsverwaltung  notwendig  erscheint.

3.  JSachvertretungen  (EKonferenzen,  Schulspnoden).

Königreich  Sachsen.

„Sämtliche  Bezirksschulinspektoren  treten  alljährlich  zueiner  am  Sitze
der  obersten  Schulbehörde  zu  veranstaltenden  Konferenz  zusammen,  um  über
Maßregeln  zur  Hhebung  des  Dolksschulwesens,  Einführung  geeigneter  Lehrmittel,
  notwendige  Deränderungen  des  Tehrziels  der  Schulanstalten  uff.
zu  beraten.  Über  die  Ergebnisse  dieser  Beratungen,  zu  welchen  auch  einige
anerkannt  tüchtige  und  bewährte  Lehrer  zuzuziehen  und  Mitglieder  der
kirchlichen  Oberbehörden,  sowie  des  Landes-Medizinalkollegiums  einzuladen
sind,  hat  die  oberste  Schulbehörde  Entschließung  zu  fassen.“

(Gesetz  vom  26.  Hpril  1875.)

Badben.

„&  1.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesamten  Unterrichtswesens
stehen,  soweit  sie  nicht  für  einzelne  JSweige  des  Jachunterrichts  durch  besondere
  Derordnungen  einem  anderen  Ministerium  zugewiesen  sind,  dem
Ministerium  des  Kultus  und  Unterrichts  zu.

§  2.  Jur  Beratung  des  Unterrichtsministeriums  in  schultechnischen  Sragen
des  höheren  Unterrichts  und  des  Dolksschulunterrichts  wird  ein  Candesschul-