8 58 Die Kreise. 143
Die Zuständigkeit des Kreistags liegt weitaus zum größten Teil auf dem Gebiete der
kommunalen Selbstverwaltung; jedoch umfaßt sie, wie die unter e) beispielsweise angeführte
Zuständigkeitsbestimmung zeigt, zu einem kleinen Teile auch Funktionen auf dem Gebiete
der allgemeinen Landesverwaltung; vgl. hierüber oben 8 36.
Die Zusammenberufung des Kreistags durch den Kreisrat muß jährlich mindestens
einmal, sonst je nach Bedürfnis, sowie auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Drittels
der Kreistagsabgeordneten erfolgen. Bezüglich der Abhaltung der Kreistagsversammlungen
— Offentlichkeit, Beschlußfähigkeitsziffer, Ausschluß einzelner Mitglieder von der Beratung,
Protokollierung und Bekanntgabe der Beschlüsse — enthält die K O. selbst nähere Vorschriftent).
2. Der Kreisausschuß, dessen Zusammensetzung oben in § 36 erörtert wurde,
hat ähnlich wie der Kreistag — nur daß bei diesem der Schwerpunkt zweifellos auf dem Ge-
biete der kommunalen Selbstverwaltung liegt — die Doppelstellung eines kommunalen und
eines staatlichen Organes. In letzterer Beziehung haben wir ihn bereits oben S. 85 f. kennen
gelernt. Seine Funktion als Organ der kommunalen Selbstverwaltung besteht in der ihm gesetz-
mäßig zustehenden Verwaltung „der Angelegenheiten des Kreises“. Im einzelnen erstreckt
sich seine Zuständigkeit in letzterer Richtung besonders auf folgende Angelegenheiten ?):
a) Vorbereitung und Ausführung der Kreistagsbeschlüsse vorbehaltlich besonderer Kom-
petenzbestimmungen;
b) Verwaltung der Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse
des Kreistags;
Jc) Ernennung, Geschästsleitung und Beaufsichtigung der Kreisangestellten;
d) Gutachtenserstattung über die ihm von der Staatsregierung zu diesem Zwecke über-
wiesenen Angelegenheiten;
e) Besorgung aller ihm durch Reichsrecht oder Landesrecht sonstwie übertragenen Funk-
tionen, wie z. B. Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes nach Art. 4
des Ausführungsgesetzes zum Reichsunterstützungswohnsitzgesetz, und Vollzug bestimmter
Wahlen.
1) Erteilung seiner Zustimmung zu bestimmten polizeilichen Ordnungen und Satzungen ).
Die dem Kreisausschuß übertragenen Geschäfte werden — abgesehen von den oben
besprochenen verwaltungsgerichtlichen Funktionen — in der Regel im Wege des Beschluß-
verfahrens und nach näherer Anordnung des vom Ministerium des Innern erlassenen Regu-
latives erledigt, bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Unter gewissen Voraussetzungen können einzelne Verwaltungssachen auch zur mündlichen
Verhandlung im Verwaltungestreitverfahren gebracht werden. Sind bei einer Angelegenheit,
in der der Kreisausschuß zur Beschlußfassung zuständig ist, Gemeinden oder Gemarkungen
verschiedener Kreise beteiligt, so geht die Beschlußfassung nach Anhörung der beteiligten Kreis-
ausschüsse auf den Provinzialausschuß über. — Die Kosten der Verwaltung der Kreisausschuß-
geschäfte werden, soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses (s. VRRG. Art. 117
Abs. D nicht ausreichen, von dem Kreise getragen. Die Mitglieder des Kreisausschusses er-
halten eine ihren baren Auslagen entsprechende, vom Kreistag festzusetzende Entschädigung ").
3. Die Kreiskommissionen. Für die unmittelbare Verwaltung und Beauf-
sichtigung einzelner Kreisinstitute oder für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten
kann der Kreistag aus der Zahl der zum Kreistag wählbaren Kreisangehörigen besondere
Kommissionen oder Kommissäre bestellen. Diese besorgen ihre Geschäfte unter der Leitung
des Kreisrats und der von ihm getroffenen statutarischen Anordnungen und haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Barauslagen 5).
4. Der Kreisrat. Die Aufgaben des Kreisrats liegen ebenso wie diejenigen des
Kreisausschusses teils auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung, teils auf dem
1) Siehe KO. Art. 32—39.
3 Siehe KO. Art. 44, 47; s. auch Best a. a. O.
ue)u. fs) s. besonders KO. Art. 48 Abs. II u. III und Best a. a. O.
iehe K O. Art. 49, 50, 58, 59 und Best a. a. O.
5r Siehe KO. Art. 61, 62. 59.