Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

150 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
wirtschaftlichen Betriebe verbundenen Nebengewerbe, 
die letzteren, wenn sie die Zulassung nicht ausdrück- 
lich beantragen. Das Wahlrecht ruht bei einem Kon- 
kurse oder einer Zahlungseinstellung und wenn jemand 
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
in einer Untersuchung sich befindet, welche die Ab- 
erkennung der Ehrenrechte zur Folge haben kann. 
Vertreten werden bei den Wahlen die Handels- 
gesellschaften durch einen zur Vertretung befugten 
Gesellschafter, die wahlberechtigten sonstigen Gesell- 
schaften, Gewerkschaften usw. durch einen ihrer ge- 
setzlichen Vertreter, endlich Personen unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft, Personen weiblichen 
Geschlechts und Betriebsstätten von außerhalb des 
Fürstentums gelegenen Hauptwerkstätten durch einen 
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder 
schriftlich Bevollmächtigten. Wählbar sind die 
25 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, die im 
Fürstentum wohnen und wahlberechtigt sind, aus- 
genommen die Prokuristen und Bevollmächtigten. Es 
werden zwei Wahlbezirke gebildet: die Ober- und die 
Unterherrschaft. Die Wahl wird durch einen von der 
Handelskammer aus der Mitte ihrer Mitglieder er- 
nannten Kommissar geleitet und erfolgt nach absoluter 
Stimmenmehrheit durch geheime Abstimmung mittels 
Stimmzetteln. Die öffentlich bekanntzugebende Wahl 
kann nur abgelehnt werden wegen Krankheit, voll- 
endeten 60 Jahres, besonderer Geschäfts- und Familien- 
verhältnisse und nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur 
Kammer. Einsprüche gegen die Wahl sind binnen 
zwei Wochen bei der Handelskammer anzubringen, 
die erstinstanzlich entscheidet und die Legitimation 
ihrer Mitglieder von Amts wegen prüft. Weitere Be- 
schwerde geht nur an das Ministerium, Abteilung des 
Innern. Die Kammer wählt jährlich aus ihrer Mitte 
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und
	        
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