Vorwort. III
Vorwort.
Einteilung und Umfang der vorliegenden Darstellung des hessischen Staats-
rechts wurden im wesentlichen durch die Tatsache bestimmt, daß jene sich in den
Rahmen eines größeren Sammelwerkes einzufügen hat. Hinsichtlich des Umfangs
mußte sich daher der Verfasser trotz des Entgegenkommens des Verlags mancherlei
Beschränkungen auferlegen. Um einzelne wichtigere Teile des Verfassungsrechts und
der allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts verhältnismäßig ausführlich
erörtern zu können, mußte der Verfasser die Darstellung der einzelnen Zweige der
Verwaltungstätigkeit und manches andere erheblich kürzer behandeln, als es seinem
eigenen Wunsche entsprach. Die Hinweise auf die Gesetzesmaterialien und die in
erfreulicher Zunahme begriffene monographische Literatur vermögen diesem Mangel
nur zum Teile abzuhelfen. Jedenfalls werden für wissenschaftliche Arbeit das hessische
Staatsrecht von Cosack, für die Praxis das hessische Verfassungs= und Verwaltungs-
recht von Braun und Weber (Küchler) auch fernerhin unentbehrlich bleiben.
Bezüglich der, das hessiche Recht berührenden, grundlegenden Lehren des deutschen
Reichs= und Landesstaatsrechts (einschließlich Verwaltungsrecht) muß hier generell
auf die Werke von Laband, Meyer-Anschütz, Otto Mayer, Meyer-
Dochow und Fleiner und auf deren Litteraturangaben verwiesen werden.
van Calker.