Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

296 Die Verwaltung des Heereswesens. 8 116 
  
5. An allen „dem Kontingente eingeräumten Lokalitäten bzw. an sämtlichen Garnison- 
einrichtungen 1)7 werden in Wappen und Farben die hessischen Hoheitszeichen beibehalten 
(Art. 3 Abs. 0). 
6. An der Uniformierung der zum Kontingente gehörigen Mannschaften (bezüglich der 
Offiziere usw. s. oben sub 1) traten in bezug auf Farben, Abzeichen und Schnitt die durch 
die Einführung der preußischen Gradabzeichen erforderten Anderungen ein. An den Helmen 
usw. tragen alle Kontingentsangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit den 
hessischen Wappenlöwen und die Landeskokarde (Art. 3 Abs. 4 und 5). 
7. Die hessischen Kommandobehörden und Truppenkörper führen die in der Anlage 
zur Militärkonvention enthaltenen, die Kontingentszugehörigkeit zum Ausdruck bringenden 
näheren Bezeichnungen und Nummern#). Die Inhaberstellen der Regimenter usw. werden 
vom Großherzog verliehen (Art. 3 Abs. 1 u. 2). 
8. Der Großherzog hat das Recht, bei i selbst bzw. bei den hessischen Truppenteilen 
Offiziere ala suite nach freier Wahl zu ernennen, deren etwaige Besoldung usw. 
jedoch nicht aus Reichsmitteln erfolgt. In der Auswahl seiner Adjutanter (ein General- 
adjutant bis zum Range eines Generalleutnants und zwei Flügeladjutanten bis zum Range 
eines Regimentskommandeurs bzw. Stabsoffiziers) und der Adjutanten für die großh. Prinzen 
ist der Großherzog unbeschränkt. Die Besoldung dieser Offiziere erfolgt aus Reichsmitteln. 
Der Großherzog bestimmt auch die Uniform der Offiziere a la suite und der Adjutanten (MK. 
Art. 9, Sch P. Art. 2). 
9. Der Großherzog hat das Recht, seine „eigenen Truppen“, d. h. die Truppen des hessi- 
schen Kontingents, zu polizeilichen Zwecken „zu verwenden“ RV. Art. 66 II) 3). 
II. Bezüglich der territorialen Militärhoheitsrechte, d. h. bezüglich 
derjenigen Rechte, welche dem Großherzog als Landesherrn gegenüber den in Hessen garni- 
sonierenden Truppen (ohne Rücksicht auf deren Kontingentszugehörigkeit) zustehen #): 
1. Der Großherzog und seine Familie erhalten von den in Hessen garnisonierenden Truppen 
die dem Landesherrn und dessen Angehörigen zukommenden Ehrenbezeugungen (Art. 7). 
2. Dem Großherzog steht, abgesehen von der unter 1 Z. 9 erwähnten Verwendung der 
eigenen Truppen zu polizeilichen Zwecken, „die freie Verfügung über die im Großherzogtum 
Hessen dislozierten Bundestruppen zu Zwecken des inneren Dienstes“ zu. Die Truppen- 
kommandeure „haben in dieser Beziehung seinen Befehlen Folge zu geben“ 5) (Art. 7). Wenn 
bei Störungen der öffentlichen Ruhe die Polizei den Beistand des Militärs in Anspruch nimmt, 
so ist dieser Requisition durch den betreffenden Befehlshaber Folge zu geben; damit geht die 
Leitung der zur Herstellung der Ordnung zu ergreifenden Maßregeln auf letzteren über (val. 
im übrigen Art. 13 und unten sub 7). 
3. Bezüglich der Disziplinargewalt s. oben sub I, 3. 
4. Die in Hessen garnisonierenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des 
aktiven Dienststandes genießen teilweise Befreiung von den Gemeindesteuern (MK. Art. 15; 
Reichsg. v. 28. III. 1886 REl. S. 65; hess. G. v. 4. V. 1887, RBl. S. 59) 9. 
5. Die Besorgung der Rekrutierung und Landwehrangelegenheiten erfolgt nach Maß- 
gabe der preußischen Gesetzgebung durch das preußische Kriegsministerium unter entsprechender 
Mitwirkung der hessischen Zivilbehörden (Art. 10). 
  
1) Hierher gehören z. B. die Schilderhäuser. 
2) Zum Beifo iel „Infanterieregiment Kaiser Wilhelm (2. Großherzoglich Hessisches) Nr. 116“. 
3) Bezuglich des Unterschiedes zwischen „verwenden“ und „requirieren“ s. Laband 
i. Arch. f. öff. R. B. III S. 491 ff., bes. S. 515 ff. und unten Anm. 5. 
4) Vgl. Werner S. 99—113. 
5) Dieses Verfügungsrecht des Großherzogs bedeutet gepenüber dem den Bundesfürsten durch 
Art. 66 Abs. II RV. zugestandenen Requisitionsrecht ein Plus an Rechten, da es im Gegensatz 
um Requisitionsrecht die unmittelbare Befehlsgewalt über diese Truppen in sich schließt, während 
sich das Vorgehen der requirierten Truppen ausschließlich nach dem Ermessen ihrer dienstlichen 
Vorgesetzten bestimmt. (Anders Werner S. 106, auf dessen Ausführungen und Literatur- 
angaben — besonders Lab and d a. a. O. — Bezug genommen wird.) 
6) Siehe van Calker S. 186 f.
	        
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