84 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
der „aus dem Aufsichts= und Verwaltungsrecht aus-
fließenden Verordnungen und Anstalten“ und endlich
3. der Kreis der „in dringenden Fällen“ „zur Sicher-
heit des Staats“ nötigen Vorkehrungen (einschließlich
der sog. Notverordnungen).1
4. Die Überwachung der Staats verwaltung.
Abgesehen von der den Kammern zufolge Art. 68 Abs. 2
zustehenden Befugnis der Prüfung der Rechnungsnach-
weisungen, welche als notwendige Ergänzung des stän-
dischen Budgetrechts der Volksvertretung in regelmäßiger
Wiederkehr die Gelegenheit zu eingehender Kontrolle der
staatlichen Verwaltung gibt, ist den Ständen durch die
Art. 79 ff. auch noch ein ausdrückliches Beschwerderecht
verliehen worden. Die Kammern haben nämlich — und
zwar sowohl gemeinsam, als auch jede für sich allein —
das Recht, dem Großherzog alles dasjenige vorzutragen,
was ihnen als Gegenstand einer Beschwerde oder eines
Wunsches geeignet erscheint (Art. 79, 82). Auf diesem
Wege können insbesondere auch Beschwerden „gegen das
Benehmen der Staatsdiener“ an den Großherzog ge-
bracht werden (Art. 80). In letzterer Richtung sind
die Stände indessen nicht auf den in Art. 79, 80 an-
gegebenen Weg beschränkt; vielmehr sind ihnen durch
Art. 109 der Verfassungsurkunde und durch das Gesetz
über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten
Staatsbeamten vom 5. Juli 1821, sowie durch das
Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden
betreffend, vom 8. Januar 1824, noch wesentlich stärkere
Mittel der Kontrolle in die Hand gegeben. Die Groß-
herzoglichen Staatsminister und sämtliche übrigen, eine
1 Vgl. hierüber im einzelnen die Anm. zu Art. 73.