Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

84 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
der „aus dem Aufsichts= und Verwaltungsrecht aus- 
fließenden Verordnungen und Anstalten“ und endlich 
3. der Kreis der „in dringenden Fällen“ „zur Sicher- 
heit des Staats“ nötigen Vorkehrungen (einschließlich 
der sog. Notverordnungen).1 
4. Die Überwachung der Staats verwaltung. 
Abgesehen von der den Kammern zufolge Art. 68 Abs. 2 
zustehenden Befugnis der Prüfung der Rechnungsnach- 
weisungen, welche als notwendige Ergänzung des stän- 
dischen Budgetrechts der Volksvertretung in regelmäßiger 
Wiederkehr die Gelegenheit zu eingehender Kontrolle der 
staatlichen Verwaltung gibt, ist den Ständen durch die 
Art. 79 ff. auch noch ein ausdrückliches Beschwerderecht 
verliehen worden. Die Kammern haben nämlich — und 
zwar sowohl gemeinsam, als auch jede für sich allein — 
das Recht, dem Großherzog alles dasjenige vorzutragen, 
was ihnen als Gegenstand einer Beschwerde oder eines 
Wunsches geeignet erscheint (Art. 79, 82). Auf diesem 
Wege können insbesondere auch Beschwerden „gegen das 
Benehmen der Staatsdiener“ an den Großherzog ge- 
bracht werden (Art. 80). In letzterer Richtung sind 
die Stände indessen nicht auf den in Art. 79, 80 an- 
gegebenen Weg beschränkt; vielmehr sind ihnen durch 
Art. 109 der Verfassungsurkunde und durch das Gesetz 
über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten 
Staatsbeamten vom 5. Juli 1821, sowie durch das 
Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden 
betreffend, vom 8. Januar 1824, noch wesentlich stärkere 
Mittel der Kontrolle in die Hand gegeben. Die Groß- 
herzoglichen Staatsminister und sämtliche übrigen, eine 
1 Vgl. hierüber im einzelnen die Anm. zu Art. 73.
	        
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