Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

88 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
halten wird, liegt in der Statuierung der Minister— 
verantwortlichkeit. Zum Zweiten sind es die Staats- 
bürger, in deren Hand als erste eidlich angelobte Pflicht 
die Verpflichtung zur Beobachtung der Staatsverfassung 
gelegt ist.? Endlich aber liegt eine Garantie für den 
gesicherten Fortbestand der Verfassung in der Er- 
schwerung von Verfassungsänderungen, d. h. in 
dem Grundsatze, daß jede „Abänderung"“ und „Erläu= 
terung“ der Verfassungsurkunde nicht nur — wie jede 
Gesetzesänderung — der einfachen, sondern einer mit 
einer qualifizierten Stimmenmehrheit erfolgten Ein- 
willigung beider Kammern bedarf. 
  
— 
1 Vgl. HV. Art. 109; siehe auch oben S. 84. 
2 Vgl. Art. 108; siehe auch oben. 
3 Val. Art. 110.
	        
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