96 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 7—9.
Staat abgegeben, um, mittelst allmäligen Verkaufs, zur
Schuldentilgung verwendet zu werden.“
Artikel 7.
Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie
unveräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzog-
lichen Hauses. ?
Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine
besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem
Budjet aufgeführt und zu den Staatsausgaben ver-
wendet werden, die zu den Bedürfnissen des Großher=
zoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen
sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne stän-
dische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute
nichts verhypothecirt werden.
Artikel 8.
Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechts-
titeln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem
Staats= oder dem Familien-Vermögen gehören.
Artikel 9.
Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7. bezieht sich
nicht auf die Staats= und Regierungshandlungen mit
auswärtigen Staaten.
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Ge-
bäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und
1 Vgl. Gesetz v. 2. Juni 1821, die Formen der Domänen-
veräußerung betr. (RBl. S. 231) und Landtags-Abschied v.
11. Januar 1841, § 25 (RBl. S. 28), sowie Art. 2 des Gesetzes
vom 3. September 1878, die Aufhebung der Verordnung über Ab-
tretung von Grundeigenthum zu Bauplätzen vom 29. Juli 1791
betreffend, RBl. S. 99.
2 Vgl. Cosack S. 5, Rehm S. 331.