102 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 17.
1) (durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand,
oder Verhängung der Special-Inquisition;
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-
Verfahrens über das Vermögen bis zur voll-
ständigen Befriedigung der Gläubiger;
3) während der Dauer einer Curatel und
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der
Person oder der Haushaltung eines Andern Kost
oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses
Verhältnisses. «
Artikel 17.
[Das Recht des Inländers geht verloren:
1) durch Auswanderung;
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die
bürgerrechts nach sich zieht, und daß die Ausübung desselben
durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand oder Verhängung
der Special= Inquisition gehindert wird, ferner der Art. 60 der
Verfassungsurkunde sind aufgehoben“. Vgl. hiezu das
Gesetz, den Verlust und die Suspension des Staatsbürgerrechts
betr., vom 13. September 1865, RBl. S. 837, das Gesetz, die
Zusammensetzung der beiden Kammern 2c. betr., vom 8. November
1872 (s. unten Teil IV) und endlich das Bundes-(Reichs-) Straf-
gesetzbuch vom 31. Mai 1870/15. Mai 1871, I. Theil, 1. Abschnitt
(§§ 13—¼42). — Die zwischen Klammern stehenden Teile des Art.
16 sind ausdrücklich aufgehoben durch das vorgenannte Gesetz von
1842. Die übrigen Bestimmungen des Art. 16 sind zwar nicht
förmlich außer Kraft gesetzt worden, haben jedoch jede praktische
Bedeutung verloren, da der Inhalt des Staatsbürgerrechts sich
auf den Besitz des aktiven und passiven Landtagswahlrechts be-
schränkt, welch letzteres nunmehr durch das Wahlgesetz von 1872
erschöpfend geregelt ist. Nach den Vorschriften der als Verfassungs-
gesetz erklärten Art. 8, 9, 11 und 12 dieses Wahlgesetzes (s. unten
Teil IV) besteht eine Suspension in der Ausübung des aktiven
und passiven Wahlrechts nur noch in den in den W. Art. 8
genannten Fällen.
1 Vgl. Anm. zu Art. 13.