III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 18—20. 103
Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin
wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume
geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der
Staatsregierung und unter der Erklärung, sich
darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.)
Artikel 18.1
Alle Hessen sind vor dem Gesetz? gleich.
Artikel 19.3
Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Be-
rechtigung zu irgend einem Staats-Amte.
Artikel 20.4
[Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume an-
1 Dieser Artikel entspricht dem Art. 3 Ziff. 1 des Regierungs-
entwurfs vom 5. August 1820 und bildet die Grundlage aller
übrigen Grundrechte in Bezug auf die Gleichberechtigung der
Staatsangehörigen (Vgl. oben S. 45, ferner LV. II 1820
B. 1 H. 2 S. 82 Abs. 3 u. Beil. 47 u. 48, B. 2 H. 4, Beil. 86
S. 60, H. 5 S. 162, H. 6 S. 3 ff., S. 31 ff..
"“ Vgl. Beobachter 1833 S.5t4.
3 Vgl. oben S. 46. Der in Art. 19 ausgesprochene Grundsatz
verdankt seine Entstehung einem von den Abgeordneten Floret und
Schenk gelegentlich der Verfassungsverhandlungen gestellten Antrage.
(Vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 60, 66.) Bis zu dem
Inkrafttreten der Großherzogl. Verordnung vom 14. Juni 1819
über die Aufhebung der bestandenen Beschränkung in Hinsicht des
Studierens der Bürger- und Bauernsöhne (Rl. S. 3) bestand
ausweislich zweier Verordnungen von 1774 und 1790 eine aus-
drückliche Vorschrift, wonach „Bürger= und Bauernsöhne, welche sich
den Studien widmen, ohne dazu besondere landesherrliche Erlaub-
niß erhalten zu haben, sich keine Hoffnung machen dürfen, im
landesherrlichen Dienst angestellt und befördert zu werden.“ (Vgl.
Beobachter 1832 S. 101.)
4 Art. 20 erscheint als nicht mehr gültig im Hinblick auf das
zu Art. 15 allegierte Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 3. Juli 1869.