Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 18—20. 103 
Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin 
wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume 
geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der 
Staatsregierung und unter der Erklärung, sich 
darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.) 
Artikel 18.1 
Alle Hessen sind vor dem Gesetz? gleich. 
Artikel 19.3 
Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Be- 
rechtigung zu irgend einem Staats-Amte. 
Artikel 20.4 
[Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume an- 
  
1 Dieser Artikel entspricht dem Art. 3 Ziff. 1 des Regierungs- 
entwurfs vom 5. August 1820 und bildet die Grundlage aller 
übrigen Grundrechte in Bezug auf die Gleichberechtigung der 
Staatsangehörigen (Vgl. oben S. 45, ferner LV. II 1820 
B. 1 H. 2 S. 82 Abs. 3 u. Beil. 47 u. 48, B. 2 H. 4, Beil. 86 
S. 60, H. 5 S. 162, H. 6 S. 3 ff., S. 31 ff.. 
"“ Vgl. Beobachter 1833 S.5t4. 
3 Vgl. oben S. 46. Der in Art. 19 ausgesprochene Grundsatz 
verdankt seine Entstehung einem von den Abgeordneten Floret und 
Schenk gelegentlich der Verfassungsverhandlungen gestellten Antrage. 
(Vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 60, 66.) Bis zu dem 
Inkrafttreten der Großherzogl. Verordnung vom 14. Juni 1819 
über die Aufhebung der bestandenen Beschränkung in Hinsicht des 
Studierens der Bürger- und Bauernsöhne (Rl. S. 3) bestand 
ausweislich zweier Verordnungen von 1774 und 1790 eine aus- 
drückliche Vorschrift, wonach „Bürger= und Bauernsöhne, welche sich 
den Studien widmen, ohne dazu besondere landesherrliche Erlaub- 
niß erhalten zu haben, sich keine Hoffnung machen dürfen, im 
landesherrlichen Dienst angestellt und befördert zu werden.“ (Vgl. 
Beobachter 1832 S. 101.) 
4 Art. 20 erscheint als nicht mehr gültig im Hinblick auf das 
zu Art. 15 allegierte Bundes-(Reichs-) Gesetz vom 3. Juli 1869.
	        
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