104 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 21—22.
erkannten christlichen Confessionen hat keine Verschieden-
heit in den politischen, oder bürgerlichen Rechten zur
Folge.)
Artikel 21.1
[Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye
und öffentliche Ausübung ihres Religions Cultus ge-
stattet.)
Artikel 22.2
Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der
Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der
Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein
Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen
obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.
Vgl. auch das in der Anm. zu Art. 22 abgedruckte hess. Gesetz, die
religiöse Freiheit betreffend, vom 7. August 1818, RBl. S. 231
(s. Schmidt, Kirchenrechtl. Quellen S. 1); vgl. ferner oben S. 46.
Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Art. 20 vgl. L V. II. 1820,
B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 60 u. 66, H. 5 S. 162, Beobachter 1832
S. 105.
1 Art. 21 erscheint als ersetzt durch die weitergehende; auch die
nicht-christlichen Bekenntnisse umfassende Bestimmung des ersten
Absatzes des Art. 1 des Gesetzes, die religiöse Freiheit betreffend,
vom 7. August 1848 (RBl. S. 231): „Jedem Einwohner des Groß-
herzogthums steht die freie und öffentliche Ausübung seines reli-
giösen Cultus zu.“ Agl. den Abdruck dieses Gesetzes zu Art. 22.
Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Art. 21 vgl. die zu Art. 20
angegebenen Quellen.
2 Art. 22 wird ergänzt durch das nachstehend abgedruckte Ge-
setz, die religiöse Freiheit betreffend, vom 7. August 1848 (Rl.
S. 231), dessen Art. 2 indessen durch das zu Art. 15 allegierte Bundes-
(Reichs-) Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869,
ersetzt ist:
Gesetz, die religiöse Freiheit betreffend.
LuUnWI III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein 2c. 2c.