III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 48—50. 115
Fähigkeit dazu, durch ordnungsmäßige Prüfung, be-
wiesen zu haben.
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter
bekleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben,
leidet diese Regel eine Ausnahme.
Artikel 48.
Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
Art. 49.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung
der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den be-
stehenden Instituten der Wittwen= und Waisen-Kassen
stehen unter dem Schutze der Verfassung.
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die
durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der
Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.
Art. 50.
Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienst-
1 Vgl. hierher LV. II. 1820, B. 2 H. 6, S. 19 und Beobachter
1832 S. 51, 95.
2 Vgl. insbesondere das Edikt, die öffentlichen Dienstverhält-
nisse der Zivilstaatsbeamten betreffend, vom 2. April 1820 (RBl.
S. 189), Gesetz, betreffend die Revision der Bestimmungen über
die Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand, vom 27. No-
vember 1874 (Rl. S. 671), Gesetz, die Besoldung der Staats-
beamten betreffend, vom 9. Juni 1898 (NBl. S. 277) und die
einschlägigen Abänderungen und Ergänzungen (siehe Glock u. Lehr
S. 17 ff.). — Vgl. auch Beobachter 1832 S. 111, 1833 S. 52 ff.
3 Das Militärpensionswesen ist nunmehr zwar reichsrechtlich
geregelt, jedoch kann der Bestimmung des Art. 49 Abs. 2 im Hin-
blick auf Art. 9 Abs. 1 der Militärconvention (siehe unten Teil IV)
gleichwohl nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Vgl. auch
Glock und Lehr S. 192 Ziff. 2015 ff.
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