116 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 51 ff.
verbrechen können nicht niedergeschlagent und Staats-
diener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden
sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste
wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen
hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.
Titel VIII.
Von den Landständen.“
1 Aus dieser Bestimmung ist per argumentum e contrario
zu folgern, daß der Großherzog im Ubrigen das Abolitionsrecht
besitzt (siehe Heimberger, Das landesherrliche Abolitionsrecht,
Leipzig 1901, S. 50, 53f.); vgl. auch HV. Art. 4 und die Special-
bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Mitglieder
des Großherzoglichen Hauses, sowie die ausdrückliche Anerkennung
des landesherrlichen Abolitionsrechts in Art.4 Abs. 2 des Gesetzes,
die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs-Urkunde
betreffend, vom 28. September 1842 RBl. S. 517.— Eine aus-
drückliche Bemerkung über das dem Landesherrn grundsätzlich zu-
stehende Recht, erkannte Strafen zu mildern oder ganz nachzu-
lassen, wurde von der Verfassungs-Commission als überflüssig
bezeichnet, da diese Bestimmung „allgemein anerkannter Ausfluß
des dem Landesherrn zustehenden Begnadigungsrechtes sei;“ vergl.
LWV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 65.
2 Vgl. RSt GB. §§ 31, 33—37 u. 358. — Bezüglich der Be-
deutung des Art. 50 s. auch oben S.68f. 3 Vgl. oben S. 70ff.
4 Die nachstehend abgedruckten Art. 51—61 wurden, abge-
sehen von dem ersten Absatz des Art. 61, ausdrücklich aufgehoben
durch Art. 25 des unten angeführten Gesetzes vom 3. September
1849; nachdem die einschlägige Gesetzgebung in der Zwischenzeit
mannigfache Wandlungen erfahren hat, erscheinen sie nunmehr
als tatsächlich ersetzt durch die Bestimmungen des Gesetzes, die
Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen
der Abgeordneten betr., vom 8. November 1872 (Nl. S. 385),
dessen einschlägige Vorschriften nachstehend in der durch Gesetz vom
6. Juni 1885 (RBl. S. 117) festgestellten Fassung anmerkungsweise
wiedergegeben und, soweit sie ausdrücklich als Bestandtheil der
Verfassungsurkunde erklärt wurden, durch einen beigesetzten Stern
)-gekennzeichnet sind. Ein vollständiger Abdruck des vorbezeich-