Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

116 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 51 ff. 
verbrechen können nicht niedergeschlagent und Staats- 
diener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden 
sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste 
wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen 
hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden. 
Titel VIII. 
Von den Landständen.“ 
1 Aus dieser Bestimmung ist per argumentum e contrario 
zu folgern, daß der Großherzog im Ubrigen das Abolitionsrecht 
besitzt (siehe Heimberger, Das landesherrliche Abolitionsrecht, 
Leipzig 1901, S. 50, 53f.); vgl. auch HV. Art. 4 und die Special- 
bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Mitglieder 
des Großherzoglichen Hauses, sowie die ausdrückliche Anerkennung 
des landesherrlichen Abolitionsrechts in Art.4 Abs. 2 des Gesetzes, 
die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs-Urkunde 
betreffend, vom 28. September 1842 RBl. S. 517.— Eine aus- 
drückliche Bemerkung über das dem Landesherrn grundsätzlich zu- 
stehende Recht, erkannte Strafen zu mildern oder ganz nachzu- 
lassen, wurde von der Verfassungs-Commission als überflüssig 
bezeichnet, da diese Bestimmung „allgemein anerkannter Ausfluß 
des dem Landesherrn zustehenden Begnadigungsrechtes sei;“ vergl. 
LWV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 65. 
2 Vgl. RSt GB. §§ 31, 33—37 u. 358. — Bezüglich der Be- 
deutung des Art. 50 s. auch oben S.68f. 3 Vgl. oben S. 70ff. 
4 Die nachstehend abgedruckten Art. 51—61 wurden, abge- 
sehen von dem ersten Absatz des Art. 61, ausdrücklich aufgehoben 
durch Art. 25 des unten angeführten Gesetzes vom 3. September 
1849; nachdem die einschlägige Gesetzgebung in der Zwischenzeit 
mannigfache Wandlungen erfahren hat, erscheinen sie nunmehr 
als tatsächlich ersetzt durch die Bestimmungen des Gesetzes, die 
Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen 
der Abgeordneten betr., vom 8. November 1872 (Nl. S. 385), 
dessen einschlägige Vorschriften nachstehend in der durch Gesetz vom 
6. Juni 1885 (RBl. S. 117) festgestellten Fassung anmerkungsweise 
wiedergegeben und, soweit sie ausdrücklich als Bestandtheil der 
Verfassungsurkunde erklärt wurden, durch einen beigesetzten Stern 
)-gekennzeichnet sind. Ein vollständiger Abdruck des vorbezeich-
	        
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