III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 58. 125
Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten.
Von diesen werden die Wahlmänner und von den
letzten die Abgeordneten gewählt.
Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbe-
steuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger,
welche wenigstens 30. Jahr alt sind.
Die Anzahl der für jeden District und für jede
Stadt, sie möge einen oder zwey Abgeordnete zu er-
nennen haben, zu wählenden Wahlmänner wird auf
25. festgesetzt.
An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen
kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei
den Wahlen des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer
Antheil nehmen.) «
Art. 58.1
[Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur
zweyten gewählt werden.] «
wähler (Artikel 6, 7, 8), welche in der Wahlgemeinde (Artikel 19)
ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Rechnungsjahres, in
welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Staatssteuern
mindestens den einem Normalsteuerkapital von 80.4 entsprechen-
den Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jähr-
lich entrichten.“
(Fassung d. Ges. v. 6. Juni 1885.)
Bezüglich der näheren Modalitäten der Wahl vgl. ferner WG.
Art. 18—47, von welchen jedoch nur die Art. 19, 33, 45 und 47 als
Bestandteil der Verfassungsurkunde gelten.— Hinsichtlich des aktiven
Wahlrechts der in Art. 7 genannten Militärpersonen vgl. Reichs-
militärgesetz v. 2. Mai 1874 § 49: „Für die zum aktiven Heere
gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten,
ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichs-
vertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen."
1 Vgl. nunmehr WW.:
*„ Artikel 13“.
„Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweiten ge-