Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

140 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 81. 
herzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen 
der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten. 
Artikel 81. 
Einzelne und Corporationen können sich nur dann 
an die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hin— 
sicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine un— 
rechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt 
halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, 
daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, 
um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer Be— 
schwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben 
Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie 
dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem 
Geheimen Staats- Ministerium, oder den Landtags- 
Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet 
verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vor- 
hergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugniß der 
Beschwerdeführung Gebrauch zu machen. 
[Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corpora- 
tionen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, 
welche zu wahren blos den Ständen gebührt, findet 
1 Vgl. Gesetz, das Petitions= und Versammlungsrecht betr. 
vom 16. März 1848 (RBl. S. 7 
Art. 1. Der Artikel 81 der Ses# ungsurkundeisthinsichlih aller 
darin enthaltenen Beschränkungen des Petitionsrechts aufgehoben. 
Art. 2. Das Recht der Versammlungen zur Berathung über all- 
gemeine politische oder Privat-Interessen kann frei ausgeübt werden. 
Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz steht unter den Garantieen der 
Verfassungsurkunde. — Vgl. ferner das Polizeistrafgesetz vom 
30. Oktober 1855 (RBl. S. 449), das Gesetz, betr. den Uebergang zu 
dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 10. Oktober 1871 
(RBl. S. 393) Art. 3 Nr. 3 und RSt#B. §l116.
	        
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