140 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 81.
herzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen
der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten.
Artikel 81.
Einzelne und Corporationen können sich nur dann
an die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hin—
sicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine un—
rechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt
halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen,
daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege,
um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer Be—
schwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben
Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie
dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem
Geheimen Staats- Ministerium, oder den Landtags-
Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet
verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vor-
hergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugniß der
Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.
[Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corpora-
tionen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen,
welche zu wahren blos den Ständen gebührt, findet
1 Vgl. Gesetz, das Petitions= und Versammlungsrecht betr.
vom 16. März 1848 (RBl. S. 7
Art. 1. Der Artikel 81 der Ses# ungsurkundeisthinsichlih aller
darin enthaltenen Beschränkungen des Petitionsrechts aufgehoben.
Art. 2. Das Recht der Versammlungen zur Berathung über all-
gemeine politische oder Privat-Interessen kann frei ausgeübt werden.
Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz steht unter den Garantieen der
Verfassungsurkunde. — Vgl. ferner das Polizeistrafgesetz vom
30. Oktober 1855 (RBl. S. 449), das Gesetz, betr. den Uebergang zu
dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 10. Oktober 1871
(RBl. S. 393) Art. 3 Nr. 3 und RSt#B. §l116.