Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 82—83. 141 
nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer 
Corporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig 
und strafbar.] 
Artikel 82.2 
Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht 
auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht bei- 
stimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, 
die Höchste Regierung von der beabsichtigten Petition, 
oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen 
Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, 
daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre Zu- 
stimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey. 
Artikel 83.3 
Die Stände sind für den Inhalt ihrer freyen Ab- 
stimmung nicht verantwortlich. (Dagegen schützt das 
Recht der freyen Meinungsäußerung nicht gegen den 
Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser 
Aeußerung etwa finden sollten. 
Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen das Klage- 
recht, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den 
Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem 
Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht 
werden, in welcher der Landtag gehalten wird.) 
1 Zur Geschichte des Art. 81 vgl. LV. II. 1820, 2 H. 6 
S. 2 ff.; Beobachter 1832 S. 154; 1833 S. 65 ff.; zu 0 3 vgl. 
auch Art. 23 des Verfassungs-Ediktes vom 18. . März 1820. 
2 Art. 82 wurde in dem Gesetze vom 17. Juni 1874 (s. unten 
S. 220 ff.) als Art. 52 im wesentlichen gleichlautend wiederholt. Die 
einzige Anderung ist, abgesehen von Abweichungen in der Ortho- 
graphie, die Weglassung des Wortes „Höchste“ vor „Regierung“. 
3 Vgl. jetzt RStGB. § 11, wodurch Art. 83 H V. insoweit 
ersetzt wird, als die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage steht 
(s. Olshausen, Kommentar, B. I S. 81).
	        
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