III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 82—83. 141
nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer
Corporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig
und strafbar.]
Artikel 82.2
Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht
auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht bei-
stimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen,
die Höchste Regierung von der beabsichtigten Petition,
oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen
Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen,
daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre Zu-
stimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey.
Artikel 83.3
Die Stände sind für den Inhalt ihrer freyen Ab-
stimmung nicht verantwortlich. (Dagegen schützt das
Recht der freyen Meinungsäußerung nicht gegen den
Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser
Aeußerung etwa finden sollten.
Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen das Klage-
recht, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den
Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem
Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht
werden, in welcher der Landtag gehalten wird.)
1 Zur Geschichte des Art. 81 vgl. LV. II. 1820, 2 H. 6
S. 2 ff.; Beobachter 1832 S. 154; 1833 S. 65 ff.; zu 0 3 vgl.
auch Art. 23 des Verfassungs-Ediktes vom 18. . März 1820.
2 Art. 82 wurde in dem Gesetze vom 17. Juni 1874 (s. unten
S. 220 ff.) als Art. 52 im wesentlichen gleichlautend wiederholt. Die
einzige Anderung ist, abgesehen von Abweichungen in der Ortho-
graphie, die Weglassung des Wortes „Höchste“ vor „Regierung“.
3 Vgl. jetzt RStGB. § 11, wodurch Art. 83 H V. insoweit
ersetzt wird, als die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage steht
(s. Olshausen, Kommentar, B. I S. 81).