III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 86. 143
Artikel 86.1
[Die Zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder
erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unter-
worfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.)
Artikel 2. a) Erste Kammer.
„Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten
Kammer für die Dauer des Landtags.“
Artikel 3.
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als anwesend
bei dem von dem Großherzoge ernannten landesherrlichen Com-
missär gemeldet haben, versammelt derselbe die Kammer, um die-
selbe vorläufig zu constituiren.
Artikel 4.
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell unter
dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hierauf die erste
Kammer den zweiten Präsidenten und sodann den dritten Präsi-
denten für die Dauer der Landtagsperiode.
Diese Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so ent-
scheidet bei einer weiteren Abstimmung relative Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit das Loos.
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier Sekretäre.
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsidenten der
Regierung und der zweiten Kammer angezeigt.
1 Art. 86 ist durch das vorbez. Gesetz von 1874 formell nur
insoweit aufgehoben, als er mit diesem Gesetze im Widerspruch
steht; materiell wird er jedoch durch die nachstehenden Bestimmungen
des Gesetzes vom 17. Juni 1874, i. d. F. v. 18. Mai 1901 voll-
inhaltlich ersetzt:
Artikel 6. b) Zweite Kammer.
„Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mitglieder
sich auf der Kanzlei derselben als anwesend gemeldet haben, durch
die von dem Großherzoge hierzu ernannte Einweisungs-Commission
vorläufig constituirt und unter Leitung dieser Commission das
älteste Mitglied übermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt.