Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

144 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 87. 
[Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. 
Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen 
wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs- 
Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, 
welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten 
und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei 
der Berufung eines Landtags ohne neuen Wahlen da- 
gegen wird die Einweisungs-Commission dem ältesten 
Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl 
anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche 
dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. 
zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder 
zu schreiten. 
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt 
sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen 
Landtag geschritten.) 
Artikel 87.1 
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der 
Wahlen und über die Zulassung, Abweisung, oder Be- 
freyung der Mitglieder der Kammern gehört zu der 
Competenz einer jeden Kammer, sobald die ständische 
Versammlung eröffnet worden ist. 
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Be- 
rufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mit- 
glied übertragen werden. 
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur Constituirung 
des Vorstandes zwei Mitglieder zu Schriftführern.“ 
1 Art. 87 wird ergänzt durch folgende Bestimmung des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901: 
» „Artikel 7. 
Uber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet nach Prüfung und 
Berichterstattung durch den dritten Ausschuß (vorbehaltlich der 
Bestimmungen des Artikels 24) die Kammer.
	        
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