Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 95—96. 149 
ständig besetzte Kammer als einwilligend in die Be- 
schlüsse der vollständig besetzten angesehen. 
Artikel 95. 
Die Kammern haben, außer in den besonders aus- 
genommenen Fällen, keine Berathungen mit einander 
zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich 
gegenseitig mitzutheilen.? 
Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es 
erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der 
andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der 
Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder 
durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch 
Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer ge- 
bracht worden ist.“ 
Artikel 96.3 
Die Stände können mit keiner andern Behörde, 
außer mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den 
ernannten Landtags-Commissarien, in Benehmen treten. 
1 Vgl. Gesetz vom 17. Juni 1874 i. d. F. v. 18. Mai 1901. 
Artikel 49. 
„Die Kammern haben außer in den besonders ausgenommenen 
Fällen keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur 
ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen. (Art. 95 der 
Verfassungsurkunde.) 
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch 
Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Secretären."“ 
2 Vgl. Art. 26 Absatz 2 des vorbez. Ges. (s. unten Teil IV). 
3 Vgl. Publicandum des Geh. Staatsministeriums, die 
Beobachtung des Art. 96 der Verfassungsurkunde betr., vom 
7. Dezember 1829 (RBl. S. 509): 
„Wir finden uns veranlaßt, sämmtlichen Großherzoglichen 
Staatsdienern die genaue Beobachtung des Art. 96. der Verfassungs- 
urkunde, welcher so lautet:: —
	        
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