162 IV. Teil. Gesetzestexte.
so wird solches zur allgemeinen Kenntniß und Nach-
achtung andurch gebracht.
Darmstadt, den 14. Juni 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
Frhr. v. Lichtenberg. Wreden. Frhr. v. Gruben.
vt. Stumpf.
2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Mi-
nister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli
1821 (NBl. S. 387).
LU.DEW JG von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 7.
Da Befehle, welche zu gesetzwidrigen Handlungen,
oder zur Verletzung Unserer den Ständen gegebenen
Zusagen führen könnten, nie von Unserem Willen aus-
gehen, sondern nur in einem Mißverständnisse gegrün-
det seyn können, dessen Aufklärung Wir als eine Pflicht
Unserer obersten Staatsdiener und Staatsbehörden be-
trachten, so haben Wir, nach Anhörung und mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, für gut befunden,
Folgendes gesetzlich zu verordnen:
Art. 1.
Die Minister, das Ministerium und alle jetzige oder
künftige höchste Administrativ-Stellen sollen, wenn ihre
Verantwortlichkeit wegen gesetzwidriger Handlungen oder
Nichterfüllung der Zusagen des Regenten an die Stände
des Großherzogthums reclamirt wird, sich nie zur Ent-
schuldigung auf angebliche Befehle des Regenten berufen
können.