Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

162 IV. Teil. Gesetzestexte. 
so wird solches zur allgemeinen Kenntniß und Nach- 
achtung andurch gebracht. 
Darmstadt, den 14. Juni 1819. 
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium. 
Frhr. v. Lichtenberg. Wreden. Frhr. v. Gruben. 
vt. Stumpf. 
2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Mi- 
nister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 
1821 (NBl. S. 387). 
LU.DEW JG von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 7. 
Da Befehle, welche zu gesetzwidrigen Handlungen, 
oder zur Verletzung Unserer den Ständen gegebenen 
Zusagen führen könnten, nie von Unserem Willen aus- 
gehen, sondern nur in einem Mißverständnisse gegrün- 
det seyn können, dessen Aufklärung Wir als eine Pflicht 
Unserer obersten Staatsdiener und Staatsbehörden be- 
trachten, so haben Wir, nach Anhörung und mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, für gut befunden, 
Folgendes gesetzlich zu verordnen: 
Art. 1. 
Die Minister, das Ministerium und alle jetzige oder 
künftige höchste Administrativ-Stellen sollen, wenn ihre 
Verantwortlichkeit wegen gesetzwidriger Handlungen oder 
Nichterfüllung der Zusagen des Regenten an die Stände 
des Großherzogthums reclamirt wird, sich nie zur Ent- 
schuldigung auf angebliche Befehle des Regenten berufen 
können.
	        
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