Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

164 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Rechtsmittel der Revision mit allen Wirkungen der 
Appellation und eben so das Rechtsmittel der Restitu- 
tion wegen neu aufgefundenen Thatsachen zu. 
Art. 7. 
Ueber diese Rechtsmittel wird gleichfalls von dem 
nach Art. 5 besetzten Plenum des Ober-Appellations= 
gerichts entschieden. Im Falle der Revision sind jedoch 
der vorige Referent und Correferent ausgeschlossen und 
es müssen an dem neuen Urtheile wenigstens ebenso 
viele neue Richter Antheil nehmen, als dabei solche 
concurriren, welche das erste Urtheil mit gesprochen haben. 
Art. 8. 
Ueber die Art und Weise, wie die Richter zu er- 
gänzen seyen, wenn es im Falle des Art. 5. an der 
erforderlichen Anzahl der Richter fehlen, oder wenn im 
Falle des Art. 7. eine Adjunction erforderlich seyn 
sollte, werden wir Unsern getreuen Ständen auf dem 
nächsten Landtage die zweckdienlichen Propositionen 
machen lassen. 
Art. 9. 
Dieses Gesetz soll als integrirender Theil der Ver- 
fassung des Großherzogthums betrachtet werden. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des hierauf gedruckten Staats-Siegels. 
Darmstadt, den 5. Juli 1821. 
iit' Lusde WW 
von Grolman.
	        
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