Ausführung des Art. 92 HV. 167
auf sie gefallene Wahl ablehnen, ohne daß die Kammer
über die Ablehnungsgründe zu entscheiden hat, und es
muß sodann alsbald zu einer neuen Wahl geschritten
werden.
Art. 3.
Für die Gültigkeit der Berathungen und Beschluß-
nahmen eines jeden der besonderen Ausschüsse wird die
Anwesenheit von wenigstens drei seiner Mitglieder er-
fordert.
Jeder besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Präsidenten.
Art. 4.
Können die besonderen Ausschüsse die ihnen über-
tragene Arbeit während der Dauerder Ständeversammlung,
von welcher sie gewählt worden sind, nicht beendigen;
so bleiben sie zur Fortsetzung derselben auch nach ein-
getretener Vertagung und Verabschiedung der Stände
versammelt.
Tritt eine Auflösung der Ständeversammlung ein,
oder läuft die Periode, für welche die Mitglieder der
zweiten Kammer gewählt sind, vor Beendigung der
Ausschußarbeiten ab, so müssen diese Arbeiten so lange
ausgesetzt werden, bis wieder von der zweiten Kammer
ein besonderer Ausschuß zu diesem Zwecke gewählt ist.
Die Präsidenten der besonderen Ausschüsse haben
zu bewirken, daß die bis zu dem Eintritt jener Fälle
gelieferten und unterbrochenen Ausschußarbeiten als
Material für die künftige Kammer und deren besondere
Ausschüsse in dem ständischen Archiv gehörig aufbewahrt
werden.