Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

168 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Art. 5. 
Wenn die Stände verabschiedet sind, so erlischt oder 
ruht die Wirksamkeit der besonderen Ausschüsse insofern 
Wir die Sitzungen derselben aufheben, oder, mit Vorbehalt 
der Wiedereinberufung der Mitglieder, einstweilen ein- 
stellen; sie haben sich lediglich auf die Prüfung des ihnen 
zugewiesenen Entwurfs zu beschränken. 
Art. 6. 
Die Berathungen der besonderen Ausschüsse, geschehen 
in abgesonderten und in gemeinschaftlichen Sitzungen 
beider Ausschüsse, in welchen letzteren der Präsident des 
besonderen Ausschusses der ersten Kammer und in dessen 
Verhinderung der Präsident des besonderen Ausschusses 
der zweiten Kammer den Vorsitz führt. 
Der oder die hierzu bestimmten Regierungscommissäre 
werden den Ausschußsitzungen beiwohnen, um die er- 
forderlichen Erläuterungen zu geben. 
Art. 7. 
Die Arbeit ist von jedem besonderen Ausschusse so 
unter die Mitglieder zu vertheilen, daß, soweit thunlich, 
jedes derselben einen speciellen Abschnitt des Entwurfs 
zur Begutachtung übernimmt. 
Art. 8. 
Ueber die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Aus- 
schüsse wird ein Sitzungsprotokoll geführt, in welchem 
Alles, was den Geschäftsgang betrifft, die Gegenstände 
der Berathungen und die kurz motivirten Beschlußnahmen 
anzuführen sind. Dieses Protokoll wird, nach geschehener 
Vorlesung und Berichtigung, von den beiden Präsidenten
	        
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