168 IV. Teil. Gesetzestexte.
Art. 5.
Wenn die Stände verabschiedet sind, so erlischt oder
ruht die Wirksamkeit der besonderen Ausschüsse insofern
Wir die Sitzungen derselben aufheben, oder, mit Vorbehalt
der Wiedereinberufung der Mitglieder, einstweilen ein-
stellen; sie haben sich lediglich auf die Prüfung des ihnen
zugewiesenen Entwurfs zu beschränken.
Art. 6.
Die Berathungen der besonderen Ausschüsse, geschehen
in abgesonderten und in gemeinschaftlichen Sitzungen
beider Ausschüsse, in welchen letzteren der Präsident des
besonderen Ausschusses der ersten Kammer und in dessen
Verhinderung der Präsident des besonderen Ausschusses
der zweiten Kammer den Vorsitz führt.
Der oder die hierzu bestimmten Regierungscommissäre
werden den Ausschußsitzungen beiwohnen, um die er-
forderlichen Erläuterungen zu geben.
Art. 7.
Die Arbeit ist von jedem besonderen Ausschusse so
unter die Mitglieder zu vertheilen, daß, soweit thunlich,
jedes derselben einen speciellen Abschnitt des Entwurfs
zur Begutachtung übernimmt.
Art. 8.
Ueber die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Aus-
schüsse wird ein Sitzungsprotokoll geführt, in welchem
Alles, was den Geschäftsgang betrifft, die Gegenstände
der Berathungen und die kurz motivirten Beschlußnahmen
anzuführen sind. Dieses Protokoll wird, nach geschehener
Vorlesung und Berichtigung, von den beiden Präsidenten