Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

170 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Art. 10. 
Nach Mittheilung dieser Beschlüsse an die andere 
Kammer verweist diese den Gegenstand an den besondern 
Ausschuß, falls aber derselbe nicht mehr besteht, so wird 
zu diesem Zweck wieder ein besonderer Ausschuß nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt. In jedem 
dieser Fälle darf jedoch lediglich über die von den An- 
trägen der besonderen Ausschüsse abweichend gefaßten 
Kammerbeschlüsse weiter berichtet werden. 
Art. 11. 
Die Bestimmungen der landständischen Geschäfts- 
ordnung hinsichtlich der Diäten und Reisekosten der Stände- 
Mitglieder finden auch dann bei den Mitgliedern der be- 
sonderen Ausschüsse Anwendung, wenn sie ihre Arbeiten 
nach der Vertagung oder Verabschiedung der Stände- 
versammlung fortsetzen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des beigedrückten Staatssiegels. 
Darmstadt am 14. Juni 1836. 
(1. LUDWIG. 
du Thil. 
5. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der 
Verfassungs-Urkunde hinsichtlich der größeren Werke 
er Gesetzgebung betreffend, vom 10. Mai 1842 (Rl. 
237). 
LlID W # II. von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
	        
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