Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 175 
Militär-Convention. 
Behufs Ausführung der in dem Protokolle d. d. Ver- 
sailles, 15. November 1870 enthaltenen Verabredung, 
welche folgendermaßen lautet: 
„Nachdem durch das heute unterzeichnete Protokoll 
über die Feststellung der Verfassung des Deutschen 
Bundes vereinbart worden ist, daß die Gemein- 
schaft der Ausgaben für das Landheer erst mit 
dem 1. Januar 1872 beginnen soll, ist von den 
unterzeichneten Bevollmächtigten des Norddeutschen 
Bundes und Hessens anerkannt worden, daß die 
Militär-Verhältnisse des Großherzogthums während 
des Jahres 1871 in dem gegenwärtigen, durch die 
Militär-Convention vom 7. April 1867 begründe- 
ten Zustande zu verbleiben haben. Vom 1. Januar 
1872 ab tritt das gesammte Hessische Contingent 
in den Etat und in die Verwaltung des Bundes- 
heeres und es werden zur Vereinbarung der hier- 
durch bedingten Abänderungen der gedachten Con- 
vention im Laufe des Jahres 1871 Verhandlungen 
stattfinden, bei welchen der Gesichtspunkt leitend sein 
wird, daß die Hessische Division als ein geschlossener 
Truppenkörper zu erhalten, ihre Formation aber 
den für das Bundesheer geltenden allgemeinen 
Normen anzupassen ist. Was insbesondere die 
Festung Mainz anlangt, so war man darin ein- 
verstanden, daß die Rechte und Pflichten Preußens 
aus der Bestimmung unter Nr. 8 des Schluß- 
Protokolls zu dem Friedens-Vertrage vom 3. Sep- 
tember 1866 auf den Bund übergehen.“ 
haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. und Seine Majestät der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.