Militär-Convention. 175
Militär-Convention.
Behufs Ausführung der in dem Protokolle d. d. Ver-
sailles, 15. November 1870 enthaltenen Verabredung,
welche folgendermaßen lautet:
„Nachdem durch das heute unterzeichnete Protokoll
über die Feststellung der Verfassung des Deutschen
Bundes vereinbart worden ist, daß die Gemein-
schaft der Ausgaben für das Landheer erst mit
dem 1. Januar 1872 beginnen soll, ist von den
unterzeichneten Bevollmächtigten des Norddeutschen
Bundes und Hessens anerkannt worden, daß die
Militär-Verhältnisse des Großherzogthums während
des Jahres 1871 in dem gegenwärtigen, durch die
Militär-Convention vom 7. April 1867 begründe-
ten Zustande zu verbleiben haben. Vom 1. Januar
1872 ab tritt das gesammte Hessische Contingent
in den Etat und in die Verwaltung des Bundes-
heeres und es werden zur Vereinbarung der hier-
durch bedingten Abänderungen der gedachten Con-
vention im Laufe des Jahres 1871 Verhandlungen
stattfinden, bei welchen der Gesichtspunkt leitend sein
wird, daß die Hessische Division als ein geschlossener
Truppenkörper zu erhalten, ihre Formation aber
den für das Bundesheer geltenden allgemeinen
Normen anzupassen ist. Was insbesondere die
Festung Mainz anlangt, so war man darin ein-
verstanden, daß die Rechte und Pflichten Preußens
aus der Bestimmung unter Nr. 8 des Schluß-
Protokolls zu dem Friedens-Vertrage vom 3. Sep-
tember 1866 auf den Bund übergehen.“
haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. und Seine Majestät der