Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

178 IV. Teil. Gesetzestexte. 
personen und Beamten tragen zugleich die Landeskocarde 
ihres Heimathsstaates. 
Die Hessischen Hoheitszeichen in Wappen und Farben 
werden an den dem Contingente eingeräumten Locali— 
täten, beziehungsweise sämmtlichen Garnison-Einrich- 
tungen beibehalten. 
Artikel 4. " 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog übertragen 
das Allerhöchstihnen zustehende Recht der Ernennung, 
Beförderung und Versetzung der Officiere, Portepee- 
fähnriche, Aerzte und Militärbeamte auf Seine Majestät 
den Kaiser. Die von Seiner Majestät dem Kaiser 
ernannten Officiere 2c. erhalten zugleich Patente von 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und führen, 
so lange sie dem Großherzoglichen Contingent angehören, 
das Prädicat „Großherzoglich". Sie stehen im Ver- 
bande der Königlich Preußischen Armee. Die gegenwärtig 
der Großherzoglichen Militärformation angehörenden 
Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamten werden, 
insofern sie es wünschen und sie Preußischerseits über- 
nommen werden, unter Beibehalt ihres Ranges und 
ihrer Anciennetät in den Verband der Königlich Preußi- 
schen Armee eingereiht, jedoch mit der Maßgabe, daß 
sie hierdurch nicht besser zu stehen kommen dürfen, als 
wenn sie von Anfang an in der Preußischen Armee 
gedient hätten. Indeß sollen Officiere und Beamte, die 
sich hervorragend tüchtig und verwendbar gezeigt haben 
und somit besonders empfohlen werden können, auch 
diejenige ausnahmsweise Berücksichtigung finden, die 
ihnen, wenn sie von vornherein in der Preußischen 
Armee gedient hätten, unbezweifelt durch bevorzugendes 
Avancement zu Theil geworden wäre.
	        
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