Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 181 
Artikel 7. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die 
Großherzogliche Familie erhalten von den im Großherzog- 
thum garnisonirenden Truppen die Ehrenbezeugungen, 
welche dem Landesherrn und Allerhöchstdessen Ange- 
hörigen zukommen. Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog üben als Chef der dem Großherzogthum ange- 
hörenden Truppentheile neben den bezüglichen Ehren- 
rechten die einem commandirenden General zustehende 
Disciplinargewalt aus und erlassen in dieser Beziehung 
Allerhöchstihre Befehle direct an die betreffenden Stellen. 
Ebenso steht Allerhöchstdenselben die freie Verfügung 
über die im Großherzogthum dislocirten Bundestruppen 
zu Zwecken des inneren Dienstes zu und haben in dieser 
Beziehung die Truppen-Commandeure Allerhöchstdessen 
Befehlen Folge zu geben. 
Artikel 8. 
Von allen bei dem Großherzoglichen Contingente 
verfügten Personal-Veränderungen wird seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzog sofortige directe Mit- 
theilung zugehen. 
Artikel 9. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben das 
Recht, bei Allerhöchstihrer Person, beziehungsweise den 
Hessischen Truppentheilen, Officiere à la Suite nach 
freier Wahl zu ernennen, deren etwaige Besoldung und 
dereinstige Pensionirung jedoch nicht aus Reichsmitteln 
erfolgt. 
Die nach dem Inslebentreten dieser Convention er- 
nannten Officiere à la Suite, desgleichen die nach diesem 
Termin ins Pensionsverhältniß tretenden Officiere sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.