Militär-Convention. 185
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bezw. des Hessischen
Civilrechts im Großherzogthum zur Anwendung.
Die höhere und niedere Militär-Gerichtsbarkeit über
die Angehörigen des Contingents wird nach Maßgabe
der Bestimmungen des Preußischen Militärstrafgesetz-
buchs, Theil II, diejenige über die Großherzogliche
Garde-Unterofficiers-Compagnie von dem Gerichte der
Großherzoglich Hessischen (25.) Division ausgeübt, die
Bestätigung der von den Militärgerichten ergangenen
Erkenntnisse erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des
Militärstrafgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß, wenn die
Verurtheilten Großherzoglich Hessische Staatsangehörige
sind, in den Seiner Majestät dem Kaiser vorbehaltenen
Fällen das Einverständniß Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs eingeholt werden wird. Das Letztere wird
auch in den Fällen stattfinden, in welchen zur Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens die Allerhöchste Ermächti-
gung Seiner Majestät des Kaisers erforderlich ist.
Die Begnadigung wegen nicht militärischer Vergehen
oder Verbrechen verurtheilter Officiere 2c. wird in Be-
treff der Hessischen Unterthanen durch Seine Majestät
den Kaiser in Gemeinschaft mit dem Allerhöchsten Con-
tingentsherrn ausgeübt. Bei allen militärischen Vergehen
der Officiere 2c. steht die Ausübung des Begnadigungs-
rechts Seiner Majestät dem Kaiser ausschließlich zu.?
1 Die vorstehende Fassg. der Worte „Die“ bis „ausgeübt“
beruht auf Bekanntmachg. vom 16. Febr. 1874 (RBl. S. 123).
2 Bezüglich der Vorbereitung der nach Art. 14 zu fassenden
Entschließungen vgl. die Ausf. V. O. vom 30. Jan. 1872, Nl.
S. 29. — Vgl. zu Art. 14 ferner: Bekanntmachung vom 21. Mai
1880, die Ergänzung der Militär-Convention mit Preußen vom
13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen
Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht
angehörenden Großherzoglichen Officiere betreffend (RBl. S. 128).