Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 185 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bezw. des Hessischen 
Civilrechts im Großherzogthum zur Anwendung. 
Die höhere und niedere Militär-Gerichtsbarkeit über 
die Angehörigen des Contingents wird nach Maßgabe 
der Bestimmungen des Preußischen Militärstrafgesetz- 
buchs, Theil II, diejenige über die Großherzogliche 
Garde-Unterofficiers-Compagnie von dem Gerichte der 
Großherzoglich Hessischen (25.) Division ausgeübt, die 
Bestätigung der von den Militärgerichten ergangenen 
Erkenntnisse erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des 
Militärstrafgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß, wenn die 
Verurtheilten Großherzoglich Hessische Staatsangehörige 
sind, in den Seiner Majestät dem Kaiser vorbehaltenen 
Fällen das Einverständniß Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs eingeholt werden wird. Das Letztere wird 
auch in den Fällen stattfinden, in welchen zur Einleitung 
eines gerichtlichen Verfahrens die Allerhöchste Ermächti- 
gung Seiner Majestät des Kaisers erforderlich ist. 
Die Begnadigung wegen nicht militärischer Vergehen 
oder Verbrechen verurtheilter Officiere 2c. wird in Be- 
treff der Hessischen Unterthanen durch Seine Majestät 
den Kaiser in Gemeinschaft mit dem Allerhöchsten Con- 
tingentsherrn ausgeübt. Bei allen militärischen Vergehen 
der Officiere 2c. steht die Ausübung des Begnadigungs- 
rechts Seiner Majestät dem Kaiser ausschließlich zu.? 
1 Die vorstehende Fassg. der Worte „Die“ bis „ausgeübt“ 
beruht auf Bekanntmachg. vom 16. Febr. 1874 (RBl. S. 123). 
2 Bezüglich der Vorbereitung der nach Art. 14 zu fassenden 
Entschließungen vgl. die Ausf. V. O. vom 30. Jan. 1872, Nl. 
S. 29. — Vgl. zu Art. 14 ferner: Bekanntmachung vom 21. Mai 
1880, die Ergänzung der Militär-Convention mit Preußen vom 
13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen 
Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht 
angehörenden Großherzoglichen Officiere betreffend (RBl. S. 128).
	        
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