186 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 15.
Die Staatsangehörigkeit der im Großherzogthum
garnisonirenden Militärpersonen richtet sich unter An-
wendung des im § 9 des Gesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 (B.-G.-Bl. S. 355) bezeichneten
Vorbehalts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlassen-
schaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen, richtet
sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath. Das Gleiche
gilt für die dem Großherzogthum Hessen angehörigen
Personen, welche bei einem außerhalb des Großherzog=
thums garnisonirenden Truppentheile dienen.
Die Heranziehung der im Großherzogthum wohnen-
den Militärpersonen zu den directen Staatssteuern richtet
sich nach dem Bundesgesetz wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzbl.
S. 119).
[Die in dem Großherzogthum garnisonirenden,
einem anderen Bundesstaat angehörigen servisberechtig-
ten Militärpersonen des activen Dienststandes sind so-
wohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Ein-
kommens von allen directen Communalabgaben voll-
ständig befreit. Nur zu denjenigen Communallasten,
welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe,
oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen
gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem
Communalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes
Gewerbe betreiben.)
1 Die Bestimmungen des Art. 15 Absatz 3 sind lt. Bek. vom
5. Mai 1887 (RBl. S. 61) auf Grund neuerlicher Vereinbarung
zwischen Hessen und Preußen (vgl. auch das Reichsgesetz, betreffend