Militär-Convention. 195
zwei Flügel-Adjutanten besteht. Dabei wird für den
General-Adjutanten der Rang eines Generallieutenants,
für den einen Flügel-Adjutanten der Rang eines Re—
giments-Commandeurs und für den andern derjenige
eines Stabsofficiers nicht überschritten werden. Die
Adjutanten für die Prinzen des Großherzoglichen Hauses
wollen Seine Königliche Hoheit aus den Officieren bis
zum Range des Hauptmanns 1. Classe einschließlich
wählen.
Artikel 3.
Zu Artikel 15. Es wurde verabredet, daß die
Ausfertigung der Patente und Bestallungen für die in
diesem Artikel erwähnten Militär-Personen jedesmal als
unter dem im 8. 9. des Gesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 bezeichneten Vorbehalte erfolgt, an—
gesehen werden soll.
Artikel 4.
Zu Artikel 16 waren die Bevollmächtigten darüber
einverstanden, daß in Betreff der von der preußischen
Militär-Verwaltung zu übernehmenden Pensionen, stän—
digen Unterstützungen und Zuschüsse die bisherigen
hessischen Normen in Geltung bleiben sollen.
Die Zahlung der Pensionen, die Gewährung einer
Pensionsquote an die Hinterbliebenen verstorbener Pen—
sionäre, die Uebernahme von Arznei= und Beerdigungs-
kosten findet nach den hierüber bestehenden Hessischen
Bestimmungen statt, sofern nicht die jeweils geltenden
Reichs= oder preußischen Normen günstiger für die
Berechtigten sind. Hinsichtlich der etatsmäßig an Ve-
teranen aus den Kriegen bis zum Jahre 1815 bewillig-
ten Pensionen finden die Bestimmungen wegen eventueller
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