Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 195 
zwei Flügel-Adjutanten besteht. Dabei wird für den 
General-Adjutanten der Rang eines Generallieutenants, 
für den einen Flügel-Adjutanten der Rang eines Re— 
giments-Commandeurs und für den andern derjenige 
eines Stabsofficiers nicht überschritten werden. Die 
Adjutanten für die Prinzen des Großherzoglichen Hauses 
wollen Seine Königliche Hoheit aus den Officieren bis 
zum Range des Hauptmanns 1. Classe einschließlich 
wählen. 
Artikel 3. 
Zu Artikel 15. Es wurde verabredet, daß die 
Ausfertigung der Patente und Bestallungen für die in 
diesem Artikel erwähnten Militär-Personen jedesmal als 
unter dem im 8. 9. des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 bezeichneten Vorbehalte erfolgt, an— 
gesehen werden soll. 
Artikel 4. 
Zu Artikel 16 waren die Bevollmächtigten darüber 
einverstanden, daß in Betreff der von der preußischen 
Militär-Verwaltung zu übernehmenden Pensionen, stän— 
digen Unterstützungen und Zuschüsse die bisherigen 
hessischen Normen in Geltung bleiben sollen. 
Die Zahlung der Pensionen, die Gewährung einer 
Pensionsquote an die Hinterbliebenen verstorbener Pen— 
sionäre, die Uebernahme von Arznei= und Beerdigungs- 
kosten findet nach den hierüber bestehenden Hessischen 
Bestimmungen statt, sofern nicht die jeweils geltenden 
Reichs= oder preußischen Normen günstiger für die 
Berechtigten sind. Hinsichtlich der etatsmäßig an Ve- 
teranen aus den Kriegen bis zum Jahre 1815 bewillig- 
ten Pensionen finden die Bestimmungen wegen eventueller 
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